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letzten dieser Jahre, und der von demsel-
ben hinsichtlich einzelner Posten der Vor-
Jahre eingelegten und noch bestehenden
Reservate.
Sollte sich ein fernerer Zuwachs aus
aͤltern Rechtstiteln ergeben, so werden die
Resultate der Liquidation der kuͤnftigen
Stände-Versammlung zur Einsicht und
Genehmigung vorgelegt werden.
". 2.
Unter die Staatsschuld des Untermain=
Kreises wird die gesammte Schuld der ehe-
maligen Kreishülfs-Casse zu Würzburg
sammt den seit dem 1. October 1822 ver-
fallenen Zinsen nach vorhergegangener Li-
quidation ausgenommen.
g. 3.
Der Antheil, welchen der Untermain-
und Rheinkreis gemaͤß des Art. VI. der
Verordnung vom 22. July 1610 an den
zur Bestreitung ausserordentlicher allgemeis
ner Staats-Bedürfnisse Verfassungsmäßig
aufgenommenen Schulden zu übernehmen
haben, wird nach dem Verhältniß eines
104
Durchschnitts aus den drey Größen der
Einwohner: Zahl, der directen Abgaben
und der gesammten Staats-Einkünfte aus
jedem dieser Kreise festgesetzt.
Hienach ist auf jeden derselben der ihn
treffende Antheil an den von der Haupt-
Schulden-Tilgungs-Anstalt im Laufe der
ersten Finanz-Periode vermäg des Finanz-
Gesetzes von 1810 Tit. III. J. 2. auf das
Credit-Votum wegen minderen Getreid-
Preises an die Central-Staats, Casse geleis
steten, oder noch ferner darauf zu leisten-
den Zahlungen im Capital und Zinsen
vorzumerken, von den Beyträgen dieser
Kreise aber zur Verzinsung und allmähli-
gen Abtragung dieser Schuldantheile vor-
läufig Umgang zu nehmen.
g. 4.
Die Haupt-Schulden-Tilgungs-An-
stalt erhaͤlt ausser den durch das Schulden-
Tilgungs= Gesetz vom 22. July 1810 ihr
zugewiesenen Fonds noch weiter:
a)den Mehrbetrag der Stempelgefälle,
welcher sich in Folge des über einige
Abänderungen in der Stempelordnung