Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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unterm Heutigen erlassenen Gesetzes zahlung der Staatsschuld nachgenannte Ges 
ergiebt; fälle zugewiesen: 
b) einen jährlichen unveränderlichen Bey= o) zunächst für die Zins-Casse: 
trag aus den Lotto-Gefällen von 
150,000 fl. für den Lotto-Stempel; aa) die schon bisher immer dieser Be- 
stimmung gewidmeten Malz-Auf- 
IPc) den jährlichen Ertrag des kérarialischen schlags-Gefälle aus den 6 ältern 
Autheils an der Bank zu Nürnberg, Kreisen; 
wogegen dieser die Befugniß zugestan- 
den wird, gerichtliche Depositen zu 
27 pCt. und Dupillen-Capitalien zu 
5 pEt. nicht nur, wie bisher, in dem 
vormals Ansbachischen Gebiete, son- 
dern in dem gesammten Rezatkreise, 
dann dem Obermain= und Untermain- :e) der Ueberschuß der Zins-Casse; 
Kreise anzunehmen, soferne dieselben 
freywillig bey ihr angelegt werden; 
bb) der im vorigen O. 4. Lit. c. be: 
merkte Ertrag aus der Bank in 
Nuͤrnberg. 
b) Fuͤr die Tilgungs-Casse: 
bb) von dem Gesammt-Ertrag der 
Stempel-Gefaͤlle eine bestimmte 
d) einen jährlichen Zuschuß aus der Cen- Aversal-Summe von 700,000 fl.; 
tral-Staats-C von 7 00 fl. 
tal. Sta asse von 05,0oo fl. cc) Der oben bemerkte jährliche Zu- 
schuß aus den Lotto-Gefällen von 
S. 5. 150,000 fl. 
Von den gesammten Fonds der Haupt- g. 6. 
Schulden-Tilgungs-Anstalt werden dersel- 
ben für die eigentliche Schulden-Tilgungs- Die Schulden Tilgungs, Commission 
Casse zur Verzinsung und planmäßigen Ab= errichtet neben der Haupt- SchuldenTil- 
V0“)
	        
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