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frey, eine Umladung an einem Hallamte
zu bewerkstelligen, welches er auf seinem
Wege beruͤhrt.
. 36.
Wenn eine solche jedes unmerkliche
Herausnehmen verhindernde Belegung einer
Ladung nicht angebracht werden kann, und
der Fuhrmann will seine Reise ohne weiters
fortsetzen, so findet die Freyheit von dem
Eingangszolle nicht statt, sondern dieser
Zoll ist zu erheben. Zieht der Fuhrmann
vor, sogleich wieder umzukehren, und
über die Gränze zurückzufahren, so ist es
ihm zu gestatten. Gleichfalls steht es ihm
frey, unter Aufsicht des Zollamtes seine
Ladung so einzurichten, daß sie nach Vor-
schrift des §. 35. mit Schnur und Siegel
vollständig belegt werden könnc.
Will aber der Fuhrmann nicht um-
kehren, und kann auch seine Ladung nicht
so eingerichtet werden, daß sie mit Schnur
und Siegel belegt werden kann, so muß er
abladen, und jedes einzelne Frachtsiück mit
Schuur und Siegel vollständig belegt werdon.
. 37.
Nur für durchgehendes Vieh und Holz
kann die Zurückverguͤtung des Eingangs-
Zolles, welcher bey dem Eintritte erlegt
worden ist, gegen Entrichtung des Aus-
gangszolles statt finden.
g. 38.
Von Wasserfrachten und von
Frachten des Postwagens können ausnahms-
werden,
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weise auch einzelne Colli mit Schnur und
Siegel belegt, somit als durchgehendes Gut
behandelt werden.
g. 39.
Hingegen sind alle gemischte Land-
Frachten (velche theils durchzuführende,
theils im Lande zu bleiben bestimmte Güter
enthalten), als durchgehend zu behandeln.
§. 40.
Die als durchgehend zu behandelnden
Ladungen müssen bey dem Jollamte der
Gränze, wo sie eintreten, im Ganzen abge-
wogen, und es muß dafür ein Waaggeld zu
2 kr. vom Sporco-Centner entrichtet werden.
. A.
Der ganze Inhalt einer als durchge-
hend zu behandelnden Ladung muß in den
von dem Frachtführer vorzulegenden Fracht-
briefen nach einzelnen. Stücken, und diese
nach Quantitlät und Qualität des Inhalts
angegeben werden.
. 42.
Simmtliche Fraächtbriefe von solchen
Ladungen müssen dem Zollamte übergeben
von welchem sie der Inhaber in
einem versiegelten Umschlage, der an das
Amt, bey welchem die Ausfuhr oder Um-
ladung geschehen soll, zu überschreiben ist
zurückempfingt.
S. 43.
Der Umschlag ist überdieß noch mit
der Aufschrift: Transitogut oder Hall-
Gut zu versehen, und zwar: Trausikte=