Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Gut, wenn im Lande gar nicht umgeladen, 
Hallgut, wenn umgeladen werden soll. 
g. 44. 
Die Zollverwaltung kann auch anord- 
nen, daß die Ladung, nachdem sie mit 
Schnur und Siegel belegt ist, auf beyden 
Seiten mit der Aufschrift: Transito- 
oder Hallgut, versehen wird, je nachdem 
sie zu dieser oder jener Categorie gehört. 
g. 45. 
Hiernächst empfängt der Frachtführer 
unentgeltlich einen Zollpaß, welcher seinen 
Namen und Wohnort, das Gewicht der 
Ladung, den Tag und Ort des Eintritts 
und den Ort des Auskritts oder der Um- 
ladung, wie auch die Straße, welche der. 
Frachtführer befährt, bezeichnet. 
CK. 46. 
Ist der Frachtführer ein Ausländer, 
so wird auf seinem Reisepasse bemerkk, daß 
er mit einem Zollpaß versehen sey. 
K. 47. 
Dem Frachtführer, dessen Ladung als 
Hallgut bezeichnet ist, stehr nicht zu, ohne 
Umladung auszutreten, noch ohne erweisliche 
Noth an einer andern Halle, als derjenigen, 
wohin sein Zollpaß lautet, umzuladen. 
g. 18. 
Der Frachtführer hingegen, dessen La- 
dung als Transitoguk bezeichnet ist, 
kann zwar ohne umzuladen, nicht bey einem 
andern Zollamte, als demjenigen, wohin 
sein Zollpaß lautet, austreten; es ist ihm 
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aber gestattet, bey jedem Hallamte, das 
er auf dem Wege berührt, die Umladung 
zu bewerkstelligen. 
Die Negierung kann zur Erleichterung 
der Frachten und somit der Spedition das 
Roktfuhrwesen mit den zur Sicherung der 
Zollgefälle erforderlichen Maasregeln fort- 
bestehen lassen. 
F. 0. 
Die Frachten, die bey einer Halle 
umgeladen werden, sind, wenn sie zur 
Durchfuhr bestimmt bleiben, sie mägen 
nun unmitltelbar austreten, oder vorerst an 
eine, andere Halle übergehen, ganz eben 
so, wie bey dem Eintritte, zu behandeln, 
und gegen Ablieferung des Zollpasses mit 
einem neuen zu versehen. 
V. 50. 
Jedoch geschieht bey allen solchen Um- 
ladungen zum Vehufe der Controle die 
Abwägung der einzelnen Colli und des gan- 
zen Wagens unentgeltlich. 
g. 51. 
Alle als Transitogut oder Hall- 
Zut bezeichneten Frachten müssen vor jedes 
Hallamt, das sie auf dem Wege berühren, 
geführt, und es muß der Zollpaß zur Con= 
trolirung und Unterschrift vorgelegt; — 
Eilfuhren müssen jederzeit, andere Fuhren 
ober von Morgens 5 Uhr bis Abends 8 
Uhr ehne unnöthigen Aufenthalt expedirt 
werden, jedoch ist die Ankunft der Eilfuh- 
ren zur Nachtzeit vorher anzusagen, und 
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