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M.
Von der Einfuhr.
g. 58.
Dem Eingangszolle sind alle in das
Königreich einkommenden Handelsgüter, so
weit sie nicht als durchgehend zu behandeln,
oder in dem bepliegenden Tarife ausdrück-
lich für Eingangszollfrey erklärt sind, un-
terworfen.
. 50.
Die Angabe, daß solche Handelsgüter
entweder schon einmal verzollt worden senpen,
oder daß sie inländische, jetzt aus dem Aus-
lande nur zurückkommende Erzeugniße seyen,
giebt auf Nachlaß oder Minderung des
Eingangszolles keinen Anspruch, wenn nicht
im letzten Falle, nämlich bey ausgegange-
nen inländischen Erzeugnissen ihre Identis
tät so hergestellt, und so gesichert ist, daß
über die Wahrheit nicht der mindeste Zwei-
fel obwalten kann. Es darf sodann die
Behandlung zum Wiedereingange mit Ge-
nehmigung der obersten Zollbehörde, jedoch
nur bey derjenigen Zollbehörde geschehen,
welche sie zum Austrikte behandelte. Je-
denfalls sind jene Güter ausgenommen,
die aus dem Inlande nach F. 10. mit Be-
tretung eines fremden Gebiets zu einem
innländischen Orte gebracht, vorschriftmäßig
versichert, mit Passirscheinen begleitet, und
bey der Controle richtig befunden werden.
# 60. "
Oer Eingangszoll wird von dem Zell-
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Amte an der Graͤnze erhoben, wenn ent-
weder eine als durchgehend angegebene La-
dung nicht als solche behandelt werden kann,
und der Fuhrmann seinen Weg ohne weiters
fortsetzen will, oder die Ladung an einen
Ort bestimmt ist, an welchem sich kein
Hallamt befindet.
*#. 61.
Es ist keinem Zollamte gestattet, von
einem Theile der Ladung den Eingangszoll
zu erheben, und den uͤbrigen als durchge-
hendes Gut zu behandeln.
Dieß kann nicht anders als bey einem
Hallamte in Folge der Umladung geschehen.
. 62.
Der Frachtfuͤhrer hat zum Behufe
der Zollerhebung saͤmmtliche Frachtbriefe
dem Zollamte vorzulegen. Wenn er selbst
Eigenthümer der Fracht ist, hat er schrift-
lich die zu verzollenden Gegenstände zu de-
clariren, es wäre denn, daß diese nur aus
Kleinigkeiten, im Werthe von höchstens
5 fl. bestünden, in welchem Falle die münd-
liche Angabe und die Unterzeichnung dessel-
ben im Zollmanuale genügt.
**'“
Ist der Zollpflichtige nicht im Stande
zu declariren, weil ihm der Inhalt der
Colli und der Ladung unbekannt ist, so
steht es ihm frey, bey dem Zollamte, ehe
die Zollbehandlung eintritt, sich vom In-
halte und Gewichte zu überzeugen, und
dann ersi zu declariren.
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