Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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nicht verzollte Waare heimlich abge- 
stoßen, ausgewechselt, oder vermindert 
ird. 
wi 
3) wenn die Zollbaren Gegenstaͤnde ver- 
schwiegen, oder die Waaren falsch 
und in einer Qualitaͤt, die einem ge- 
ringeren Zollsatze unterliegt, declarirt 
werden; 
wenn die an eingehende oder durchge- 
hende Güter amtlich angelegte Ver- 
sicherung verletzt wird, — und über 
den Zufall sich nicht genügend aus- 
gewiesen werden kann. 
5) wenn bewilligte Begünstigungen miß- 
braucht, oder Begünstigungsscheine 
nicht vorschriftmäßig abgelegt werden. 
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# 
00. 
Die Confiskation erstreckt sich 
a)auf diejenigen Frachtwaaren, in 
Hinsicht deren der Zoll verkürzt 
werden sollte, auf Schiff und Ge- 
schire (Wagen und Pferde) wenn 
der Zollpflichtige und der Fracht- 
führer zugleich schuldig befunden 
wurden, oder wenn der Fuhrmann 
zugleich Eigenthümer der Fracht, 
oder der Zollpflichtige Eigenthümer 
des Schiffes, des Wagens, der 
Pferde und des Geschirres ist; 
b) auf jene Frachtwaaren allein, 
wenn der Zollpflichtige der Be- 
strafte ist; 
JPc) blos auf das Schiff, den Wagen, 
die Pferde und das Geschirr, wenn 
der Frachtführer der Bestrafte ist. 
Als Eigenthümer der Fracht wird der 
Fuhrmann immer angesehen, wenn er mit 
keinem Frachtbriefe versehen ist. 
Sind die Gegenstände nicht mehr vor- 
handen, so muß der durch eidliche Schätzung 
ausgemittelte Werth bezahlt, oder wenn die 
Werthschätzung unmoglich ist, statt der Con- 
226. 
fiskation auf 50 bis 2000 fl. nach Erwägung 
aller Umstände erkannt werden. 
. 100. 
Die genannten Gegenstände werden 
auf eine glaubwürdige Anzeige sogleich in 
Beschlag genommen, und wenn die An- 
schuldigung von der Art ist, daß darauf 
eine Untersuchung vorgekehrt werden kann, 
solange entweder bey Gericht oder auf An- 
ordnung des Gerichtes verwahrt, bis das 
Erkenntniß in Rechtskraft übergegangen ist, 
insoferne der Angeschuldigte nicht durch 
baare Erlage des ganzen Werthes oder 
durch Bürgen Sicherheit leistet. 
PVieh und andere dem Verderben aus- 
gesetzte Gegenstände werden, wenn die 
Sicherheit binnen 8 Tagen nicht aufrecht 
gemacht wird, nach eingetretener Untersuch- 
ung von Gerichtswegen öffentlich versteigert 
und der Erlös wird nach gerichtlicher An- 
weisung deponirt. 
4 10 1. 
Bey einer zufälligen Verletzung der 
Schnüre und Siegel kann sich der Fracht- 
führer nur dadurch von der Strafe befrey- 
en, wenn er bey dem nächsten Gerichke 
oder Zollamte auf seinem vorgezeichneten 
Wege den Zufall anzeigt, und glaubwür= 
dig nachweiset. 
. 102. 
Der Beweis der Erfuͤllung derjenigen 
Verbindlichkeiten, worüber nach der gegen- 
wärtigen Zollordnuug amtliche Urkunden 
ausgestellt, und den Zollpflichtigen zur 
Aufbewahrung übergeben werden müßen, 
kann nur mit diesen Urkunden geführt wer- 
den. Wer eine solche Urkunde durch Un- 
glück oder Zufall verliert, kann von dem 
Zollamte, welches sie ausgestellt hat, je- 
derzeit ein Attest verlangen, worin ihm 
die Erfüllung seiner zollgesetzlichen Ver- 
bindlichkeiten auf den Grund der Zollbi-
	        
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