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nicht verzollte Waare heimlich abge-
stoßen, ausgewechselt, oder vermindert
ird.
wi
3) wenn die Zollbaren Gegenstaͤnde ver-
schwiegen, oder die Waaren falsch
und in einer Qualitaͤt, die einem ge-
ringeren Zollsatze unterliegt, declarirt
werden;
wenn die an eingehende oder durchge-
hende Güter amtlich angelegte Ver-
sicherung verletzt wird, — und über
den Zufall sich nicht genügend aus-
gewiesen werden kann.
5) wenn bewilligte Begünstigungen miß-
braucht, oder Begünstigungsscheine
nicht vorschriftmäßig abgelegt werden.
4
#
00.
Die Confiskation erstreckt sich
a)auf diejenigen Frachtwaaren, in
Hinsicht deren der Zoll verkürzt
werden sollte, auf Schiff und Ge-
schire (Wagen und Pferde) wenn
der Zollpflichtige und der Fracht-
führer zugleich schuldig befunden
wurden, oder wenn der Fuhrmann
zugleich Eigenthümer der Fracht,
oder der Zollpflichtige Eigenthümer
des Schiffes, des Wagens, der
Pferde und des Geschirres ist;
b) auf jene Frachtwaaren allein,
wenn der Zollpflichtige der Be-
strafte ist;
JPc) blos auf das Schiff, den Wagen,
die Pferde und das Geschirr, wenn
der Frachtführer der Bestrafte ist.
Als Eigenthümer der Fracht wird der
Fuhrmann immer angesehen, wenn er mit
keinem Frachtbriefe versehen ist.
Sind die Gegenstände nicht mehr vor-
handen, so muß der durch eidliche Schätzung
ausgemittelte Werth bezahlt, oder wenn die
Werthschätzung unmoglich ist, statt der Con-
226.
fiskation auf 50 bis 2000 fl. nach Erwägung
aller Umstände erkannt werden.
. 100.
Die genannten Gegenstände werden
auf eine glaubwürdige Anzeige sogleich in
Beschlag genommen, und wenn die An-
schuldigung von der Art ist, daß darauf
eine Untersuchung vorgekehrt werden kann,
solange entweder bey Gericht oder auf An-
ordnung des Gerichtes verwahrt, bis das
Erkenntniß in Rechtskraft übergegangen ist,
insoferne der Angeschuldigte nicht durch
baare Erlage des ganzen Werthes oder
durch Bürgen Sicherheit leistet.
PVieh und andere dem Verderben aus-
gesetzte Gegenstände werden, wenn die
Sicherheit binnen 8 Tagen nicht aufrecht
gemacht wird, nach eingetretener Untersuch-
ung von Gerichtswegen öffentlich versteigert
und der Erlös wird nach gerichtlicher An-
weisung deponirt.
4 10 1.
Bey einer zufälligen Verletzung der
Schnüre und Siegel kann sich der Fracht-
führer nur dadurch von der Strafe befrey-
en, wenn er bey dem nächsten Gerichke
oder Zollamte auf seinem vorgezeichneten
Wege den Zufall anzeigt, und glaubwür=
dig nachweiset.
. 102.
Der Beweis der Erfuͤllung derjenigen
Verbindlichkeiten, worüber nach der gegen-
wärtigen Zollordnuug amtliche Urkunden
ausgestellt, und den Zollpflichtigen zur
Aufbewahrung übergeben werden müßen,
kann nur mit diesen Urkunden geführt wer-
den. Wer eine solche Urkunde durch Un-
glück oder Zufall verliert, kann von dem
Zollamte, welches sie ausgestellt hat, je-
derzeit ein Attest verlangen, worin ihm
die Erfüllung seiner zollgesetzlichen Ver-
bindlichkeiten auf den Grund der Zollbi-