Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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cher bezeuge, und welches sederzeit als Be- 
weis der erfüllten Obliegenheit angesehen 
wird. 
Fur dieses Attest ist nur die einfache 
Taxgebühr zu. entrichten; — derjenige, dem 
die Ausstellung einer in der gegenwärtigen 
Zollordnung vorgeschriebenen amtlichen Ur- 
kunde verweigert wird, kann innerhalb drey 
Monaten selbst, oder durch einen Dritten 
bey der obersten Zollverwaltung darüber 
Beschwerde fuhren. Unterlaͤßt er dieß, so 
muß er, wenn er in Untersuchung koͤmmt, 
und sich mit den amtlichen Urkunden nicht 
ausweisen kann, rechtofoͤrmlich darthun, 
daß ihm, ungeachtet er seine zollgesetzliche 
Verbindlichkeit erfuͤllt hat, die Ausfertigung 
dieser Urkunden verweigert worden ist. 
Im Falle der unrechtmäßigen Ver- 
weigerung, oder der verzögerten Ausstell= 
ung (§. 06.) derselben, haben die Beam- 
ten für allen daraus entstehenden 
Schaden zu haften, ohne daß hiedurch das 
Serafverfahren im Diseiplinarwege ausge- 
schloßen wird. 
Der Beweis der Erfüllung der zoll- 
gesetzlichen Verbindlichkeiten, worüber keine 
amtlichen Urkunden auszustellen sind, kann 
auf erhobene Klage wegen Verletzung der 
Zollordnung auch durch erceptionsfreye Zeu- 
gen geführt werden. 
* 
. 103. 
Das Familienhaupt haftet ruͤcksicht- 
lich der Geldbuße und des Ersatzes fuͤr 
die Gefährden und Uebertretungen, welche 
für dasselbe in seinem Geschäfte durch die 
unter seiner väterlichen Gewalt stehenden 
Familienglieder begangen werden, so wie 
der Dienstherr für die Gefährden und lle- 
bertretungen seiner gebrödeten Diener rück- 
sichtlich der Geldbuße und des Ersatzes, 
außer wenn sie erweiolich ohne sein Wissen 
und Willen verüot worden find. 
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&. 10. 
Vermägenslose Defraudanten und 
deren Gehülfen werden nach den Bestimm- 
ungen der allgemeinen Strafgesetze im Ver- 
hältniße der Geldstrase mit einer Freyheits- 
strafe belegt. . 
H.105. 
Fuͤr alle Geldstrafen haften, wenn 
nicht binlängliche baare Sicherheit geleistet 
wird, Schiff und Geschirr (Wagen, Pferde 
rc.) wenn der Frachtführer, so wie die 
Waare — wenn der Zollpflichtige, — bey- 
des aber, wenn der Frachtführer und der 
Zollpflichtige. zugleich schuldig sind; und 
wenn nicht inner 14 Tagen die erkannte 
Strafe erlegt wird, erfolgt der öffentliche 
Verkauf der genannten Gegenstände. Der 
Mehrerlös wird an den Eigenthümer zu- 
rückbezahlt. 
. 106. 
Von verlassenen Handelsgütern wird, 
wenn nicht das Gegentheil offenbar ist, 
angenommen, daß das Zollgefäll in Be- 
ziehung auf selbe verkürzt worden o- und 
sie unterliegen der Constskation. Die That- 
sache ist jedoch öffentlich bekannt zu machen, 
und erst nach dem Ablaufe von sechs Mo- 
naten vom Oatum der Bekanntmachung, 
kann die Einziehung erkannt werden, wenn 
sich der Eigenthümer nicht meldet und recht- 
fertivet. 
Ausgenommen hievon ist das verlaßene 
ausländische Sulz und andere Gegenstände, 
deren Einfuhr oder Durchfuhr verboten ist. 
Die Conftskation derselben ist ohne weiters 
sogleich zu erkennen. 
g. 107. 
Die Untersuchung wegen Unterlassung 
der vorschriftmäßigen und rechtzeitigen Ak- 
lage zollamtkicher Papiere muß inner Jah- 
resfrist, vom Tage der Ausstellung dieser
	        
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