Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Papiĩere gerechnet, begonnen werden; außer 
dem tritt die Verjährung ein. 
Diese wirb durch eine inner des Zeit- 
raumes eines Johres begangene neue Ue- 
bertretung unterbrochen; die erst nach er- 
folgter Revisions-Erinnerung geschehene 
Ablage wird als nicht geschehen, ange- 
sehen. « 
g.108. 
Den Schadenersatz oder die Zollge- 
buͤhr hat der Verurtheilte neben der Strafe 
besonders zu leisten, ebenso die Kosten der 
Untersuchungs-Verhandlungen besonders zu 
vergüten. 
g. 109. 
In allen Untersuchungsfällen, in wel- 
chen durch das vorliegende Gesetz nicht et- 
was Eigenthümliches verordnet wird, sollen 
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
Anwendung finden. , 
H.110. 
Die Judikatur uͤber Verletzung der 
Zollordnung steht in erster Instanz den 
unmittelbaren Koͤnigl. Gerichten zu, in de- 
ren Gerichtssprengel die Verletzung ent- 
deckt wird. 
In den standesherrlichen Gebieten soll 
es jedoch in Hinsicht der Judikatur, wie 
bisher, gehalten werden. 
Die Cuntheilung der nicht standeöberr: 
lichen Herrschafts= und Patrimonialgerichts- 
bezirke in die dießfallsigen Sprengel der 
Königl. Gerichte wird durch eine besondere 
allerhöchste Verordnung festgesetzt werden. 
&. 111. 
Oas gerichtliche Verfahren bey Un- 
tersuchung der Straffälle ist summarish, 
und wird von Amtewegen im Untersuch- 
ungswege geführt, nach den für die Be- 
bandlung der Polizey= Straffälle bestehen- 
den Bestimmungen. 
... 
230. 
In Verbrechens= und Vergehensfällen. 
richtet sich das Verfahren nach den Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches. 
4 112. 
Von den Gerichten sind die Akten vor 
Erlassung des Spruches zur Erinnerung 
und nach gefälltem Spruche zur Bemeßung 
des allenfalls einzuführenden Rechtemittels 
den einschlägigen Fiofalen oder den an ihre 
Stelle tretenden Beamten zur Einsicht vor- 
zulegen. " 
H.113. . 
In allen Faͤllen, in welchen nach den 
im h. 114 angefuͤhrten gefetzlichen Bestimm- 
ungen eine Berufung zulaͤßig ist, kann 
dieses Rechtsmittel bey dem Königl. Appel= 
lationsgerichte des einschlägigen Kreises in 
Auwendung gebracht werden. — Die Be- 
rufung an das Königl. Oberappellationsge- 
richt kann in Fällen, wo die Straf-Sum- 
me 2900 fl. und darüber beträgt, oder der 
Verlust der Gewerbsconceßion ausgespro- 
chen ist, auch dann statt finden, wenn die 
Erkenntniße der ersten und zweynten Instanz 
gleichlautend ausgefallen sind. 
&. 11%. 
Von allen Geldstrafen, und dem 
Werthe des eingezogenen Guts fällt die 
Hälfte dem Aufbringer, und die andere 
Hälfte dem Unterstützungsfonde der Zoll= 
verwaltung zu. 
Die Bestimmung, ob und in wieweit 
die Zollbeamten und Diener, dann die bey 
der Zollwache aufgestellten Individuen, wenn 
sie Anzeiger sind, einen Antheil an dem 
Strafbetrage erhalten können, bleibt den 
administrativen Anordnungen vorbehalten. 
&. 115. 
Der Strafantheil welcher dem Auf- 
bringer nach rechtskräftigem Erkenntniße 
zukommt, soll ihm ungeschmälert verblei- 
ben, in so ferne er nicht zu Gunsten des
	        
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