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Papiĩere gerechnet, begonnen werden; außer
dem tritt die Verjährung ein.
Diese wirb durch eine inner des Zeit-
raumes eines Johres begangene neue Ue-
bertretung unterbrochen; die erst nach er-
folgter Revisions-Erinnerung geschehene
Ablage wird als nicht geschehen, ange-
sehen. «
g.108.
Den Schadenersatz oder die Zollge-
buͤhr hat der Verurtheilte neben der Strafe
besonders zu leisten, ebenso die Kosten der
Untersuchungs-Verhandlungen besonders zu
vergüten.
g. 109.
In allen Untersuchungsfällen, in wel-
chen durch das vorliegende Gesetz nicht et-
was Eigenthümliches verordnet wird, sollen
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden. ,
H.110.
Die Judikatur uͤber Verletzung der
Zollordnung steht in erster Instanz den
unmittelbaren Koͤnigl. Gerichten zu, in de-
ren Gerichtssprengel die Verletzung ent-
deckt wird.
In den standesherrlichen Gebieten soll
es jedoch in Hinsicht der Judikatur, wie
bisher, gehalten werden.
Die Cuntheilung der nicht standeöberr:
lichen Herrschafts= und Patrimonialgerichts-
bezirke in die dießfallsigen Sprengel der
Königl. Gerichte wird durch eine besondere
allerhöchste Verordnung festgesetzt werden.
&. 111.
Oas gerichtliche Verfahren bey Un-
tersuchung der Straffälle ist summarish,
und wird von Amtewegen im Untersuch-
ungswege geführt, nach den für die Be-
bandlung der Polizey= Straffälle bestehen-
den Bestimmungen.
...
230.
In Verbrechens= und Vergehensfällen.
richtet sich das Verfahren nach den Be-
stimmungen des Strafgesetzbuches.
4 112.
Von den Gerichten sind die Akten vor
Erlassung des Spruches zur Erinnerung
und nach gefälltem Spruche zur Bemeßung
des allenfalls einzuführenden Rechtemittels
den einschlägigen Fiofalen oder den an ihre
Stelle tretenden Beamten zur Einsicht vor-
zulegen. "
H.113. .
In allen Faͤllen, in welchen nach den
im h. 114 angefuͤhrten gefetzlichen Bestimm-
ungen eine Berufung zulaͤßig ist, kann
dieses Rechtsmittel bey dem Königl. Appel=
lationsgerichte des einschlägigen Kreises in
Auwendung gebracht werden. — Die Be-
rufung an das Königl. Oberappellationsge-
richt kann in Fällen, wo die Straf-Sum-
me 2900 fl. und darüber beträgt, oder der
Verlust der Gewerbsconceßion ausgespro-
chen ist, auch dann statt finden, wenn die
Erkenntniße der ersten und zweynten Instanz
gleichlautend ausgefallen sind.
&. 11%.
Von allen Geldstrafen, und dem
Werthe des eingezogenen Guts fällt die
Hälfte dem Aufbringer, und die andere
Hälfte dem Unterstützungsfonde der Zoll=
verwaltung zu.
Die Bestimmung, ob und in wieweit
die Zollbeamten und Diener, dann die bey
der Zollwache aufgestellten Individuen, wenn
sie Anzeiger sind, einen Antheil an dem
Strafbetrage erhalten können, bleibt den
administrativen Anordnungen vorbehalten.
&. 115.
Der Strafantheil welcher dem Auf-
bringer nach rechtskräftigem Erkenntniße
zukommt, soll ihm ungeschmälert verblei-
ben, in so ferne er nicht zu Gunsten des