Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Beziehung auf diejenigen Erhoͤhungen und 
Verminderungen, welche in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 11. Sept. 1825 über das 
Zollwesen provisorisch verfügt worden sind, 
und worüber nach Bestimmung dieses Ge- 
setzes eine gesonderte Vorlage an die ge- 
genwärtige Stände-Versammlung erfolgt 
ist, hierdurch Unsere Genehmigung. 
Q. Zollordnung betr. 
Zugleich genehmigen, Wir die zu dem 
Gesetz-Entwurfe einer Zollordnung bean- 
tragten Modifikationen, und sanctioniren in 
Ben#l. dessen Folge das unter Ziffer 7. beyliegen- 
Verll. wollen auch, 
6. 
de Gesetz, unbeschadet der Rechte Unserer 
Krone in Ausehung der Vertretung der 
Handels-Interessen im Verhältniße zum 
Auslande, so wie in Ansehung des Ab- 
schlußes der Zoll= und Handel5-Verträge, 
daß der unter Ziffer 8. an- 
geschlossene Tarif, welcher die unter vor- 
stehendem Buchstaben P. angeführten Zoll= 
sätge enthält, als Beylage dieser Zollord= 
nung betrachtet, und durch diese Zollord= 
nung, in so weit es sich vom Weggelde 
handelt, gehörig ergänzt werde. 
Hiebey bemerken Wir ferner auf die 
in Hinsicht des Zollwesens geäußerten 
Wünsche: 
·) daß Wir mehrere derselben gleich 
bep der Schlußredaction der Zoll- 
Ordnung berücksichtigen ließen; 
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b) daß die Bewohner des Rheinkrei- 
ses hinsichtlich des Weggeldes, so 
wie der Brücken= und Pflasterzölle 
in den kltern Kreisen auf gleiche 
Behandlung Anspruch haben sollen; 
c) daß Wir die in Hinsicht des Gränz- 
Verkehrs geäußerten Wünsche bey 
Erlassung der in dieser Beziehung 
zu ertheilenden Instruction berück- 
sichtigen werden. 
N. Das Lehenwesen betr. 
Den Gesetz-Entwurf, in Betreff der 
Revision des Lehen-Edictes haben Wir 
auf erfolgte Zustimmung der Stände sanc- 
tionirt, die in dieser Beziehung von den- 
selben vorgetragenen Wünsche in ihrer 
Meohrzahl berücksichtiget, und hiernach die 
entsprechenden Anordnungen in das unter 
Ziff. 9. anliegende Gesetz aufgenommen. Bepl. 
Zur vollständigen Berichtigung der 
Verhältnisse der in Bayern gelegenen, vor- 
mals fürstlich Reußischen Lehen siud bereils 
seit längerer Zeit die erforderlichen Einlei- 
tungen getrossen worden. Wir werden zu 
diesem Behufe das weiter Geeignete ver- 
fügen lassen. 
II. 
Nachweisungen. 
1. Verwendung der Staats-Einnahmen. 
Ueber die Verwendung der Staats- 
Einnahmen in den Jahren 1331, 183;
	        
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