Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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und 1825 haben Wir den Ständen ge- 
naue Nachweisung vorlegen, und dadurch 
den Bestimmungen der Verfassungs-Urkun- 
de Tit. VII. §. 10. Genüge leisten lassen. 
2. Stand der Staats-Schulden-Tilgungs- 
Anstalt. 
Die saͤmmtlichen Rechnungen 
a) der Haupt:-Schulden--Tilgungs-- An- 
stalt fuͤr die Jahre 1833, 1927 
und 1833, 
b) der Schulden-Tilgungs-Anstalt des 
Untermayn-Kreises für den nämli- 
chen Zeitraum, 
Pc) der Pensions-Amortisations-Casse für 
das Jahr 1823 
sind nebst den darüber von Unserem 
obersten Rechnungshofe erlassenen Definitiv= 
Veschlüssen den Ständen vorgelegk, und durch 
die damit gegebene genaue Nachweisung 
  
Cassen, dann durch die hierauf erfolgte 
Anerkennung der während der Jahre 1633, 
1334 und 1823 neu eingewiesenen Schul- 
den aus ältern Rechtstiteln die Anordnun- 
gen der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. K. 
11. und 16. erfüällt worden. 
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III. 
Anträge und Wünsche der Kammern. 
Auf jene an Uns gebrachten Anträge 
und Wönsche der Kammern, welche Undg 
besonders angesprochen haben, ertheilen 
Wir, insoweit dieselben nicht schon bei 
den Beschlüssen über die Gesetz-Entwürfe 
erledigt worden sind, mit Rücksichtnahme 
auf die Bestimmung der Verfassungs= 
Urkunde Tit. VII. & 10 nachsteheude Er- 
klärungen: 
1) Verlagskapital der Staats-Casse. 
Wir genehmigen den Antrag, daß 
das Verlagskapital der Staats-Casse auf je- 
ne Größe, mit welcher es von dem Jahre 
1313 auf die erste Finanzperiode uͤberge- 
gangen ist, nach Thunlichkeit wieder erhoͤht, 
und daß demselben die an die Schuldentil- 
gungs-Anstalt hinüber gegebenen Effecten 
der Staats-Casse zugetheilt werden. Unser 
Staatsministerium der Finanzen ist mit dem 
Vollzuge beauftragt. 
2) Erfüllung des Dienstes der ersten Finanz- 
Periode. 
Die dem Dienste der ersten Finanz- 
Periode angehörigen Einnahmen und Aus- 
gaben werden Wir bis zur gänzlichen Er- 
füllung desselben, wie es den Anforderungen
	        
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