Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Auch für die Vergangenheik fündet eine 
Forderung der gedachten Taxe oder irgend 
einer Abfindung für den ehemaligen Lehen- 
dienst nicht mehr statt. Es werden daher 
alle, sowohl auf gerichtlichem, als admini- 
strativem Wege vor der Erscheinung des 
gegenwartigen Gesetzes deßfalls geschehenen 
Forderungen als niedergeschlagen erklärt. 
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Die in dem Lehen-Edicte 99. 52 — 
51. festgesetzten Kanzleygebühren sollen für 
die Zukunft vom 1. Ock. 1828 an nicht 
mehr erhoben werden, wogegen die Lehen- 
tare, wie sie eben daselbst §. 50. nach sechs 
Classen festgesetzt ist, — so wie die S. 51. 
erwähnte, durch das Stempelgesetz gebote- 
ne Entrichtung der Stempelgebühr unver- 
ändert bleibt. Jedoch soll kunftig der Gra- 
dations-Stempel nur für den Lehenbrief, 
nicht aber für den Lehen-Revers in Anwen- 
dung kommen, und die Lehentare bey Le- 
ben der sechsten Classe in keinem Falle drey 
Procente des Lehenwerths-Capitals über- 
steigen. 
3. 
Consense zur Verpfändung von Rit- 
terlehen, wofür künftig anstatt der in dem 
Lehen-Edicte K. 9. festgesetzten Kanzlegta- 
ren nur die Tare eines Attestes zu ent- 
richten ist, sollen, wenn das Lehen auf 
mehr als zwey Augen sieht, bis auf drey- 
ßig Jahre, wenn es auf mehr ais vier 
Augen steht, bis auf fünfzig Jahre, und 
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wenn es nach den Statuten eines Credit- 
Pereins, von welchem das Capital nachge- 
sucht wird, erforderlich ist, ausnahmsweise 
auch auf zwey und fünfzig Jahre, — nach 
vorhergegangener Zustimmung der lebenden 
Lchennachfolger, ertheilt werden können, 
jedoch nur auf die Hälfte des Lehenwerthes, 
dessen Bestimmung übrigens nach eigener 
Wahl des Lehenbesitzers, entweder nach der 
Vorschrift vom 12. Dec. 1811, oder auch 
vermittelst Schätzung geschehen kann, und 
unter der Verpflichtung für den Lehenbest= 
der, mit dem Gesuche, um den Consens 
einen Tilgungsplan zur Genehmigung vor- 
zulegen, und denselben, wie er genehmiget 
werden wird, zu vollziehen, wenn der Con- 
sens auf mehr als fünf Jahre, oder wenn 
die Verlängerung eines Abgelaufenen ge- 
sucht wird. 
Hiebey wird noch besonders verordnet: 
a) der oberste Lehenhof des Reiches darf 
einen Verpfändungs-Consens nicht 
verweigern, wenn der denselben 
nachsuchende Vasall den Veweis 
führt, daß er vor dem Erscheinen 
des Lehen-Edictes das unbestrittene 
Necht besessen habe, einen solchen 
Consens unverweigerlich zu ferdern; 
für die minderjährigen Lehenfolger 
sollen zum Vehufe der Zustimmung 
in die Ertheilung der Verpfändungs- 
Consense besondere Vormunder auf- 
gestellt werden, deren Einwilligung 
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