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Auch für die Vergangenheik fündet eine
Forderung der gedachten Taxe oder irgend
einer Abfindung für den ehemaligen Lehen-
dienst nicht mehr statt. Es werden daher
alle, sowohl auf gerichtlichem, als admini-
strativem Wege vor der Erscheinung des
gegenwartigen Gesetzes deßfalls geschehenen
Forderungen als niedergeschlagen erklärt.
2
Die in dem Lehen-Edicte 99. 52 —
51. festgesetzten Kanzleygebühren sollen für
die Zukunft vom 1. Ock. 1828 an nicht
mehr erhoben werden, wogegen die Lehen-
tare, wie sie eben daselbst §. 50. nach sechs
Classen festgesetzt ist, — so wie die S. 51.
erwähnte, durch das Stempelgesetz gebote-
ne Entrichtung der Stempelgebühr unver-
ändert bleibt. Jedoch soll kunftig der Gra-
dations-Stempel nur für den Lehenbrief,
nicht aber für den Lehen-Revers in Anwen-
dung kommen, und die Lehentare bey Le-
ben der sechsten Classe in keinem Falle drey
Procente des Lehenwerths-Capitals über-
steigen.
3.
Consense zur Verpfändung von Rit-
terlehen, wofür künftig anstatt der in dem
Lehen-Edicte K. 9. festgesetzten Kanzlegta-
ren nur die Tare eines Attestes zu ent-
richten ist, sollen, wenn das Lehen auf
mehr als zwey Augen sieht, bis auf drey-
ßig Jahre, wenn es auf mehr ais vier
Augen steht, bis auf fünfzig Jahre, und
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wenn es nach den Statuten eines Credit-
Pereins, von welchem das Capital nachge-
sucht wird, erforderlich ist, ausnahmsweise
auch auf zwey und fünfzig Jahre, — nach
vorhergegangener Zustimmung der lebenden
Lchennachfolger, ertheilt werden können,
jedoch nur auf die Hälfte des Lehenwerthes,
dessen Bestimmung übrigens nach eigener
Wahl des Lehenbesitzers, entweder nach der
Vorschrift vom 12. Dec. 1811, oder auch
vermittelst Schätzung geschehen kann, und
unter der Verpflichtung für den Lehenbest=
der, mit dem Gesuche, um den Consens
einen Tilgungsplan zur Genehmigung vor-
zulegen, und denselben, wie er genehmiget
werden wird, zu vollziehen, wenn der Con-
sens auf mehr als fünf Jahre, oder wenn
die Verlängerung eines Abgelaufenen ge-
sucht wird.
Hiebey wird noch besonders verordnet:
a) der oberste Lehenhof des Reiches darf
einen Verpfändungs-Consens nicht
verweigern, wenn der denselben
nachsuchende Vasall den Veweis
führt, daß er vor dem Erscheinen
des Lehen-Edictes das unbestrittene
Necht besessen habe, einen solchen
Consens unverweigerlich zu ferdern;
für die minderjährigen Lehenfolger
sollen zum Vehufe der Zustimmung
in die Ertheilung der Verpfändungs-
Consense besondere Vormunder auf-
gestellt werden, deren Einwilligung
b