Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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irt waren, eine von den Bestimmungen des 
g. 55. des naͤmlichen Ediets abweichende 
Erbfolge oder eine Ausdehnung auf weib- 
liche Erben auch dann statt finden, wenn 
der Lehenbrief über die Successions-Ord- 
nung keine Bestimmung enthält, und wenn 
zugleich nachgewiesen werden kann, daß 
eine andere als die im obenallegirten §. 
55. bestimmte Suceessions-Ordnung bey 
einem Lehen herkömmkich war. In solchen 
Fällen sollen die vor der Einführung des 
Lehen= Edictes bestandenen Lehengesetze und 
Observanzen der ehemaligen Lehen-Curien 
zur Anwendung kommen. 
8. 
In den durch die 66. 140. und 141. 
des Lehen-Edictes bezeichneten Fällen find, 
vom 1. Oct. d. J. angefangen, weder neue 
Ludwig. 
300 
Lehenbriefe zu erhohlen, noch neue Reverse 
auszustellen; jedoch haben die neuen Vor- 
münder, so wie die in die Graßsährigkeir 
eingetretenen Vafallen, wie bisher, jeder- 
zeit neuerdings die Lehenpflicht abzulegen, 
woben aber austatt des im §. 142. des 
Lehen-Edictes bestimmten Scempelbetrags 
und der Kanzley-Gebühren, nur die Tare 
eines Protocolls mit Anwendung des Clas- 
senstempels zu entrichten ist. 
9. 
Vom 1. October 1328. an hat das 
Lehen-Edict unter den durch das gegenwär= 
tige Gesetz festgesetzten Modif#kationen auch 
in dem Untermaon-Kreise gesetzliche Krafr. 
Gegeben Bad Brückenau am 15. Au- 
gust 1828. 
Fürst r. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zeutner. 
v. Maillot. Graf v. Armanosperg. 
Nach dem Befehle Sr. Malestät des Königs: 
Egid v. Kobell. 
Königlicher Staatsrath und General-S#kretär. 
  
Berichtig ung. 
Nachdem das Gesetzblatt vom 15. September, 
Stäme BVerfammlung: 
den Taris des Ein= und AusgangcC. Zolles enthaltem, 
die achte Benkage zum Abschiede für die 
in einigen 
wenigen Ubdrücken durch ein Versehen in der Druckeren kreig dic Nummer X. erhalten har, so wico 
biermit bemerkt, daß solches Blatt mit der Nummer Xl. bezeuhnet sepn mäscc.
	        
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