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irt waren, eine von den Bestimmungen des
g. 55. des naͤmlichen Ediets abweichende
Erbfolge oder eine Ausdehnung auf weib-
liche Erben auch dann statt finden, wenn
der Lehenbrief über die Successions-Ord-
nung keine Bestimmung enthält, und wenn
zugleich nachgewiesen werden kann, daß
eine andere als die im obenallegirten §.
55. bestimmte Suceessions-Ordnung bey
einem Lehen herkömmkich war. In solchen
Fällen sollen die vor der Einführung des
Lehen= Edictes bestandenen Lehengesetze und
Observanzen der ehemaligen Lehen-Curien
zur Anwendung kommen.
8.
In den durch die 66. 140. und 141.
des Lehen-Edictes bezeichneten Fällen find,
vom 1. Oct. d. J. angefangen, weder neue
Ludwig.
300
Lehenbriefe zu erhohlen, noch neue Reverse
auszustellen; jedoch haben die neuen Vor-
münder, so wie die in die Graßsährigkeir
eingetretenen Vafallen, wie bisher, jeder-
zeit neuerdings die Lehenpflicht abzulegen,
woben aber austatt des im §. 142. des
Lehen-Edictes bestimmten Scempelbetrags
und der Kanzley-Gebühren, nur die Tare
eines Protocolls mit Anwendung des Clas-
senstempels zu entrichten ist.
9.
Vom 1. October 1328. an hat das
Lehen-Edict unter den durch das gegenwär=
tige Gesetz festgesetzten Modif#kationen auch
in dem Untermaon-Kreise gesetzliche Krafr.
Gegeben Bad Brückenau am 15. Au-
gust 1828.
Fürst r. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zeutner.
v. Maillot. Graf v. Armanosperg.
Nach dem Befehle Sr. Malestät des Königs:
Egid v. Kobell.
Königlicher Staatsrath und General-S#kretär.
Berichtig ung.
Nachdem das Gesetzblatt vom 15. September,
Stäme BVerfammlung:
den Taris des Ein= und AusgangcC. Zolles enthaltem,
die achte Benkage zum Abschiede für die
in einigen
wenigen Ubdrücken durch ein Versehen in der Druckeren kreig dic Nummer X. erhalten har, so wico
biermit bemerkt, daß solches Blatt mit der Nummer Xl. bezeuhnet sepn mäscc.