Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

6 Geseßblatt * 
für das 
Koni greich Ba yern. 
  
V. Stück. München, Donnerstags den 21. Angust 1023. 
  
Inhalt, 
Geses, die Militärgerichtsdarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betr. — 
Abschiede für die Stände-Versammlung. 
Zweyte Beplage zum 
  
Gese 
die Mittriegenhke uoc ro bürgerlichen 
Nechtsa- den beir. 
  
gudwi a, 
von Gottes Onaden, König von Bayern, 
2c. 2c. 
Wir haben in der Absicht, die Verhält- 
nisse der Militär-Justiz, in dürgerlichem 
Rechtesachen nach Grundlagen zu ordnen, 
welche dem Geiste der Verfassung und der- 
eigenthümlichen Bestimmung und Beschaf- 
fenheit des Militärverbande entsprechen, 
nich Vernehmung Unseres Staaterathes 
und mit Beyrath und Zustinmung Un- 
serer Lieben und (Fetreuen, der Stände 
des Reichs, beschlessen und naerordnen: 
. 
Die Militärpersonen stehem in allen 
ihren buͤrgerlichen Rechts-Angelegenheiten, 
sie mögen zur streitigen oder nicht streiti- 
gen Gerichtsbarkeit gehören, unter den 
burgerlichen Gerichten. 
r 
F 
Die Sonstribster- werden den Mili- 
tärpersonen erst von dem Zeitpuncte an 
zugerechnet, wo sie in die Armee einge- 
reiht worden sind, und den Militärdienst- 
eid geleisset haben. 
. 
Alle activen, pensionirten oder à la 
Suite angestellten Officiere, so wie alle im 
Officiersrang stehenden Militrärbeamten ha- 
ben in P#rsonal= Sachem einen von dem 
60)
	        
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