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Ist der ständige Auditor oder Stabs-
Auditor nicht gegenwärtig, verhindert
oder gestorben, so sind dergleichen
Handlungen, so fern sie keinen Ver-
schub leiden, von jedem andern Au-
ditor, welcher deßhalb angegangen
worden ist, ungesäumt vorzunehmen.
3) Insbesondere die Verlassenschaften der
verstorbenen Militärpersonen betreffend,
so erstreckt sich die Zuständigkeit dieser
Auditoriats= oder Stabsauditoriats=
Gerichte nicht weiter, als auf die Ver-
siegelung, Inventur und den Verkauf
solcher Verlassenschafts-Gegenstände,
welche ohne Gefahr oder große Kosten
an das ordentliche Gericht nicht abge-
liefert werden können. Die Erlöse
aus diesen Stücken, so wie alle an-
deren Stöücke der Perlassenschaft sind
dem sonst zuständigen Gerichte zur
vollständigen Behandlung der Verlas-
senschaft zu übersenden.
4. 11.
Wird außer Kriegszeiten die Armee
ganz oder zum Theile auf kürzere oder län-
gere Zeit zusammengezogen, so haben zwar
während dieser Zeit die Auditore und ein
Stabsauditor bey Verlassenschaften verstor-
bener Militärpersonen in gleicher Art, wie
im vorhergehenden F. 10. Nr. 2. 3. be-
stimmt ist, zu verfahren, auch einzelne ge-
richtliche Handlungen in Rechtsstreitigkeiten,
wenn sie darum ersucht worden sind, z. B.
die Vernehmung eines Zeugen, die Ab-
Ludwig.
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim.
ig
nahme eines Eides u. d. gl. vorzunehmen;
auf andere Privatrechtssachen der Militär=
Personen aber hat dieses Zusammenziehen
der Armee keinen weiteren Einfluß.
Jedoch behalten Wir Uns: vor, wo
die Dauer oder der Ort des Zusammen-
ziehens, oder ein ausserordentliches Ver-
hältniß weitere Vorsorge erforderlich machen
sollten, die Gerichtsbarkeitsverhältnisse auf
gleiche Weise, wie für die Kriegszeiten ge-
setzlich bestimmt ist, besonders zu ordnen.
Wenn dieses geschieht, so finden die
0. und 10. durchgängige Anwendung.
S. 12.
Das gegenwértige Gesetz, wodurch
Walle bisher demselben entgegenstehenden ge-
setzlichen Bestimmungen und Verordnungen
über die Militär-Gerichtsbarkeit in bürger-
lichen Rechtssachen aufgehoben sind, tritt
mit dem 1. Januar 1320 in volle Wir-
kung, und mit dem Eintreten dieses Tages
sind nicht nur alle, eine Militärperson an-
gehenden, Privatrechtssachen bey den be-
treffenden bürgerlichen Gerichten, sondern
auch alle bey den aufgelösten Militärge-
richten bereits anhängigen Rechtssachen da-
hin abzugeben, deßgleichen die Registratu-
ren und Depositen auszuliefern.
Unsere Staats-Ministerien der Iu-
stiz und des Krieges sind mit der Vollzie-
hung dieses Gesetzes beanftragt.
Gegeben im Bad Brückenau am 15.
August 1323.
Freyherr v. Jentner.
v. Maillot. Graf v. Armansperg-
Nah dem Zefehle Sr. Majiestär des Königs:
Egid v. Kobell
Hniglicher Staatsrath und General-Sekretir.