Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Ist der ständige Auditor oder Stabs- 
Auditor nicht gegenwärtig, verhindert 
oder gestorben, so sind dergleichen 
Handlungen, so fern sie keinen Ver- 
schub leiden, von jedem andern Au- 
ditor, welcher deßhalb angegangen 
worden ist, ungesäumt vorzunehmen. 
3) Insbesondere die Verlassenschaften der 
verstorbenen Militärpersonen betreffend, 
so erstreckt sich die Zuständigkeit dieser 
Auditoriats= oder Stabsauditoriats= 
Gerichte nicht weiter, als auf die Ver- 
siegelung, Inventur und den Verkauf 
solcher Verlassenschafts-Gegenstände, 
welche ohne Gefahr oder große Kosten 
an das ordentliche Gericht nicht abge- 
liefert werden können. Die Erlöse 
aus diesen Stücken, so wie alle an- 
deren Stöücke der Perlassenschaft sind 
dem sonst zuständigen Gerichte zur 
vollständigen Behandlung der Verlas- 
senschaft zu übersenden. 
4. 11. 
Wird außer Kriegszeiten die Armee 
ganz oder zum Theile auf kürzere oder län- 
gere Zeit zusammengezogen, so haben zwar 
während dieser Zeit die Auditore und ein 
Stabsauditor bey Verlassenschaften verstor- 
bener Militärpersonen in gleicher Art, wie 
im vorhergehenden F. 10. Nr. 2. 3. be- 
stimmt ist, zu verfahren, auch einzelne ge- 
richtliche Handlungen in Rechtsstreitigkeiten, 
wenn sie darum ersucht worden sind, z. B. 
die Vernehmung eines Zeugen, die Ab- 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. 
ig 
nahme eines Eides u. d. gl. vorzunehmen; 
auf andere Privatrechtssachen der Militär= 
Personen aber hat dieses Zusammenziehen 
der Armee keinen weiteren Einfluß. 
Jedoch behalten Wir Uns: vor, wo 
die Dauer oder der Ort des Zusammen- 
ziehens, oder ein ausserordentliches Ver- 
hältniß weitere Vorsorge erforderlich machen 
sollten, die Gerichtsbarkeitsverhältnisse auf 
gleiche Weise, wie für die Kriegszeiten ge- 
setzlich bestimmt ist, besonders zu ordnen. 
Wenn dieses geschieht, so finden die 
&# 0. und 10. durchgängige Anwendung. 
S. 12. 
Das gegenwértige Gesetz, wodurch 
Walle bisher demselben entgegenstehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen und Verordnungen 
über die Militär-Gerichtsbarkeit in bürger- 
lichen Rechtssachen aufgehoben sind, tritt 
mit dem 1. Januar 1320 in volle Wir- 
kung, und mit dem Eintreten dieses Tages 
sind nicht nur alle, eine Militärperson an- 
gehenden, Privatrechtssachen bey den be- 
treffenden bürgerlichen Gerichten, sondern 
auch alle bey den aufgelösten Militärge- 
richten bereits anhängigen Rechtssachen da- 
hin abzugeben, deßgleichen die Registratu- 
ren und Depositen auszuliefern. 
Unsere Staats-Ministerien der Iu- 
stiz und des Krieges sind mit der Vollzie- 
hung dieses Gesetzes beanftragt. 
Gegeben im Bad Brückenau am 15. 
August 1323. 
Freyherr v. Jentner. 
v. Maillot. Graf v. Armansperg- 
Nah dem Zefehle Sr. Majiestär des Königs: 
Egid v. Kobell 
Hniglicher Staatsrath und General-Sekretir.
	        
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