Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Gesetßblatt 
50 
das 
nigreich Bayher.n. 
  
VI. Stück. München, Sonnabends den 23. August 1628. 
  
Inhalt. 
Gesetz, dle Einführung der Landräthe betreßend. — Dritte Beplage jum Abschiede sür die 
Stände-Versammlung. 
  
Geseb, 
die Einführung der Landraͤthe betreffend. 
Ludwig, 
von Goktes Gnaden, König von Bayern, 
2·. c. 
Zur Vereinfachung der innern Verwal- 
tung und zur groͤßern Befestigung eines 
geordneten Staatshaushaltes durch Ein- 
führung der Landräthe in sämmtlichen Krei- 
sen des Königreichs, haben Wir nach Ver- 
nehmung des Staatsraths, mit Beyrath 
und Zustimmung Unserer Lieben und 
Getreuen, der Stände des Reiches, be- 
schlossen und verordnen: 
K. 1. 
In jedem Regierungsbezirke soll ein 
Landrath bestehen. 
« H.2. 
Zum Wirkungskreise des Landrathes 
gehört: 
1)) die Vertheilung der in dem hein- 
Kreise gesetzlich bestehenden koder der 
daselbst oder in andern Kreisen künf- 
(7)
	        
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