Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

69 
Beschwerden, welche darin vom Land= 
rathe gegen Staatsdiener geführt werden, 
müssen durch bestimmte Thatsachen belegt 
seyn. 
&. 20. 
Die Königlchien Entschließungen auf die 
Verhandlungen jedes Landraths werden 
nach vorgängiger Berathung der Ministerien 
und nach Vernehmung des Staatsraths in 
einem Landraths-Abschiede zusammengefaßt, 
welcher öffentlich bekannt gemacht wird. 
Die Verhandlungen des Landrathes 
über die in dem F. 2. Ziff. 1 — 3 dann 
5 bezeichneten Gegenstände werden gleich- 
falls nach jeder Sitzung öffentlich bekannt 
gemacht. 
Die Bekanntmachung der besonderen 
Hrotokolle aber, in welchen die Aeußerungen 
über den Zustand des Kreises und über die 
etwa wahrgenommenen Gebrechen, dann 
die hierauf bezüglichen Anträge zur Abhül- 
se und zu Verbesserungen (F. 2. Ziff. 4.) 
aufgenommen werden, ist dem Ermessen der 
Staats-Regierung anheimgestellt. 
F. 30. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetzblatt verkündet werden, und mit 
dem 1. Jänner 18290 in Wirksamkeit treten. 
Bis zu diesem Zeitpuncte sind die vor- 
bereitenden Arbeiten, so wie die Wahlen 
« 70 
zur Bildung der Landraͤthe in saͤmmtlichen 
Kreisen diesseits des Rheins zu vollenden, 
damit alsdann die Ernennung der Mit- 
glieder von dem Könige erfolgen könne. 
F. 31. 
Die aus der ersten Wahl hervorge- 
henden Landräthe haben ausnahmsweise ih- 
re Functionen nur bis zum Schluße des 
Jahres 1830 fortzusetzen. 
Der Landrath des Rheinkreises behaͤlt 
bis zu diesem Zeitpuncte seine dermalige 
Personal-Formation. Für 1331. sind die 
Landräthe in sämmtlichen Kreisen gleichzei- 
tig mit der in dem Jahre 1850 eintreten- 
den Ständewahlen zu erneuern. 
g. 32. 
Mit dem 1. Jänner 1820 treten die 
im Rheinkreise bestehenden, den Landrath 
betreffenden Gesetze außer Kraft, und von 
diesem Tage anfangend, hat sich der dor- 
tige Landrath, unbeschadet der im vorste- 
henden §. wegen der Personal-Formation 
enthaltenen kransitorischen Bestimmung, nach 
den Vorschriften des gegenwärtigen Gese- 
CGes zu richten. 
Hinsichtlich der Erhebung und Ver- 
wendung der daselbst gesetzlich angeordneten 
Kreis-Umlagen (Zusatz-Centimen) sind je- 
doch die Bestimmungen des g. 2. Ziff. 2. 
dieses Gesetzes erst von dem Anfange
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.