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Beschwerden, welche darin vom Land=
rathe gegen Staatsdiener geführt werden,
müssen durch bestimmte Thatsachen belegt
seyn.
&. 20.
Die Königlchien Entschließungen auf die
Verhandlungen jedes Landraths werden
nach vorgängiger Berathung der Ministerien
und nach Vernehmung des Staatsraths in
einem Landraths-Abschiede zusammengefaßt,
welcher öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Verhandlungen des Landrathes
über die in dem F. 2. Ziff. 1 — 3 dann
5 bezeichneten Gegenstände werden gleich-
falls nach jeder Sitzung öffentlich bekannt
gemacht.
Die Bekanntmachung der besonderen
Hrotokolle aber, in welchen die Aeußerungen
über den Zustand des Kreises und über die
etwa wahrgenommenen Gebrechen, dann
die hierauf bezüglichen Anträge zur Abhül-
se und zu Verbesserungen (F. 2. Ziff. 4.)
aufgenommen werden, ist dem Ermessen der
Staats-Regierung anheimgestellt.
F. 30.
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das
Gesetzblatt verkündet werden, und mit
dem 1. Jänner 18290 in Wirksamkeit treten.
Bis zu diesem Zeitpuncte sind die vor-
bereitenden Arbeiten, so wie die Wahlen
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zur Bildung der Landraͤthe in saͤmmtlichen
Kreisen diesseits des Rheins zu vollenden,
damit alsdann die Ernennung der Mit-
glieder von dem Könige erfolgen könne.
F. 31.
Die aus der ersten Wahl hervorge-
henden Landräthe haben ausnahmsweise ih-
re Functionen nur bis zum Schluße des
Jahres 1830 fortzusetzen.
Der Landrath des Rheinkreises behaͤlt
bis zu diesem Zeitpuncte seine dermalige
Personal-Formation. Für 1331. sind die
Landräthe in sämmtlichen Kreisen gleichzei-
tig mit der in dem Jahre 1850 eintreten-
den Ständewahlen zu erneuern.
g. 32.
Mit dem 1. Jänner 1820 treten die
im Rheinkreise bestehenden, den Landrath
betreffenden Gesetze außer Kraft, und von
diesem Tage anfangend, hat sich der dor-
tige Landrath, unbeschadet der im vorste-
henden §. wegen der Personal-Formation
enthaltenen kransitorischen Bestimmung, nach
den Vorschriften des gegenwärtigen Gese-
CGes zu richten.
Hinsichtlich der Erhebung und Ver-
wendung der daselbst gesetzlich angeordneten
Kreis-Umlagen (Zusatz-Centimen) sind je-
doch die Bestimmungen des g. 2. Ziff. 2.
dieses Gesetzes erst von dem Anfange