Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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die legal erklärte Einwilligung der Eltern 
oder des Vormundes beybringen. 
g. 3. 
Wer in der stehenden Armee bereits 
eine oder mehrere Capitulationen zurückleg- 
te, ist zum Wiedereintritt berechtiget, wenn 
er das 50te Lebensjahr noch nicht zurück- 
gelegt hat, und die zum Kriegödienste nö- 
thigen Eigenschaften und einen guten Leu- 
mund besitz. 
Wer wegen eines Verbrechens oder 
wegen eines durch Betrug, Unterschlagung, 
Fälschung oder Diebstahl begangenen Ver- 
gehens verurtheilt worden ist, kann der 
Ehre der Waffen nicht theilhaftig werden. 
G. 5. 
Der allgemeinen Militär-Conseription 
ist jeder Bayer unterworfen, und zwar in 
jenem Jahre, während welches er sein ein 
und zwanzigstes Lebensjahr zurücklegt. 
g. 6. 
Mit dem 1. Jaͤnner des darauffolgen- 
den Jahres tritt jeder Conseriptionspflichti- 
ge in die Militärpflichtigkeit. 
g. 7. 
In den ersten zwey Jahren der Mie 
litärpflichtigkeit ist jeder Conscribirte verbun- 
den, in die stehende Armee zu treten, wenn 
er hiezu berufen wird. 
Von dieser Verbindlichkeit sind Kraft 
des Gesetzes entbunden: 
— 
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a) jeder einzig uͤbrig gebliebene Sohn 
jener Eltern, welche bereits zwey 
Söhne, diese mögen vermöge der 
Conseription eingereiht worden, 
oder freywillig zum Militär ge- 
gangen seyn, unter den Fahnen, 
sey es auf dem Schlachtfelde, 
vor dem Feinde, an den Folgen der 
im Felde erhaltenen Wunden oder 
sonst auf was immer für eine Weise 
durch die Verrichtungen ihrer dienst- 
lichen Obliegenheiten, verloren ha- 
ben, und 
jeder Sohn jener Eltern, welche 
auf die ebenbemerkte Weise drey 
Söhne unter den Fahnen verloren 
haben. 
b 
# 
. g. 8. 
Die Verufung zur Armee geschieht 
durch das Loos, in so sern nicht der im 
&. 11. vorgesehene Fall eintritt. 
F. 9. 
In Friedenszeiten soll in der Regel 
die Zahl der zur jährlichen Ergänzung des 
Heeres erforderlichen Mannschaft den sechs- 
ten Theil des formationsmäßigen Standes 
nicht überschreiten. 
K. 10. 
Die Ergänzung muß vor allem aus 
der Classe derjenigen genommen werden, 
welche im ersten Jahre der Militärpflichtig- 
keit stehen.
	        
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