Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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F. 11. 
In Griegszeiten kann die Ergänzung 
nach Gutbesinden der Staats-Regierung 
das im &. 9. bestimmte Maaß überschreiten; 
der Mehrbetrag wird dann gleichmäßig auf 
die erste und zweyte militärpflichtige Al- 
tersclasse ausgeschlagen; auch können zur 
Kriegszeit diese beyden Altersclassen ohne 
vorgängiges Loosen in Massa zur Armee 
berufen werden. 
g. 12. 
Der in die Armee eingereihte Con- 
seribirte ist zu einer Dienstzeit von sechs 
Jahren verpflichtet. Diese Dienstzeit zählt 
von dem Tage, an welchem ein Conseribir= 
ter durch den Rekrutirungsrath zum Dienste 
der Armee bestimmt, und dem Militär= 
Commando überwiesen wird. 
. 15. 
Kein Bayer darf zur Ansäßigmachung 
oder Perehelichung zugelassen, oder in einem 
öffentlichen Amte definitiv angestellt werden, 
bevor er der Armeepflichtigkeit vollkommen 
genüget, und durch einen Abschied oder 
Entlassungsschein sich hierüber ausgewiesen 
haben wird. Die Verehelichung kann je- 
doch auch vor dem Eintritte des Conserip= 
tions-Alters statt haben, wenn der Conserip= 
tionspflichtige einen Ersatzmann stellt, und 
ihm sonst keine polizeylichen, privat= oder 
kirchenrechtlichen Hindernisse im Wege ste- 
hen. Der Ersatzmann hat alle Verbind= 
lichkeiten zu erfüllen,, welche das Gesetz auf- 
— — 
L 
legt, den Einsteller mag das Loos treffen 
oder nicht; jener wird dem Contingente des 
betreffenden Bezirkes zu gut gerechnet. Auch 
sind solche Verehelichungen gegen Caution 
wegen Stellung eines Ersatzmannes für den 
Fall des Aufrufes gestattee. 
Die Verehelichungen der im Armee- 
Verbande stehenden Personen hängt nicht 
bloß von dem polizeylichen, dann den Pri- 
vat= und kirchenrechtlichen, sondern auch 
von den militärdienstlichen Vorschriften ab. 
&. 14. 
Von den Bestimmungen der J9#. 5— 
12. inclus. find befreyt: 
a) die Standesherren und ihre Fami- 
lien; 
b) der geistliche Stand. 
Als dem geistlichen Seande angehö- 
rig werden betrachtet bey den Katholiken 
diejenigen, welche die höheren Weihen wirk- 
lich erhalten, oder in Klöstern mit der Be- 
willigung der zuständigen Landesbehörde 
lebenslängliche Gelübde abgelegt haben; 
bey den Protestanten diejenigen, welche 
förmlich ordinirt worden sind. 
Titel H. 
Von dem freywilligen Zugange. 
K. 15. 
Wer freywillig in die Armce tritt, 
hat das Recht, die ihm beliebige Waffen- 
gattung zu wählen, wenn er die hiezu ere 
forderlichen Eigenschaften besitz. 
(.
	        
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