77
F. 11.
In Griegszeiten kann die Ergänzung
nach Gutbesinden der Staats-Regierung
das im &. 9. bestimmte Maaß überschreiten;
der Mehrbetrag wird dann gleichmäßig auf
die erste und zweyte militärpflichtige Al-
tersclasse ausgeschlagen; auch können zur
Kriegszeit diese beyden Altersclassen ohne
vorgängiges Loosen in Massa zur Armee
berufen werden.
g. 12.
Der in die Armee eingereihte Con-
seribirte ist zu einer Dienstzeit von sechs
Jahren verpflichtet. Diese Dienstzeit zählt
von dem Tage, an welchem ein Conseribir=
ter durch den Rekrutirungsrath zum Dienste
der Armee bestimmt, und dem Militär=
Commando überwiesen wird.
. 15.
Kein Bayer darf zur Ansäßigmachung
oder Perehelichung zugelassen, oder in einem
öffentlichen Amte definitiv angestellt werden,
bevor er der Armeepflichtigkeit vollkommen
genüget, und durch einen Abschied oder
Entlassungsschein sich hierüber ausgewiesen
haben wird. Die Verehelichung kann je-
doch auch vor dem Eintritte des Conserip=
tions-Alters statt haben, wenn der Conserip=
tionspflichtige einen Ersatzmann stellt, und
ihm sonst keine polizeylichen, privat= oder
kirchenrechtlichen Hindernisse im Wege ste-
hen. Der Ersatzmann hat alle Verbind=
lichkeiten zu erfüllen,, welche das Gesetz auf-
— —
L
legt, den Einsteller mag das Loos treffen
oder nicht; jener wird dem Contingente des
betreffenden Bezirkes zu gut gerechnet. Auch
sind solche Verehelichungen gegen Caution
wegen Stellung eines Ersatzmannes für den
Fall des Aufrufes gestattee.
Die Verehelichungen der im Armee-
Verbande stehenden Personen hängt nicht
bloß von dem polizeylichen, dann den Pri-
vat= und kirchenrechtlichen, sondern auch
von den militärdienstlichen Vorschriften ab.
&. 14.
Von den Bestimmungen der J9#. 5—
12. inclus. find befreyt:
a) die Standesherren und ihre Fami-
lien;
b) der geistliche Stand.
Als dem geistlichen Seande angehö-
rig werden betrachtet bey den Katholiken
diejenigen, welche die höheren Weihen wirk-
lich erhalten, oder in Klöstern mit der Be-
willigung der zuständigen Landesbehörde
lebenslängliche Gelübde abgelegt haben;
bey den Protestanten diejenigen, welche
förmlich ordinirt worden sind.
Titel H.
Von dem freywilligen Zugange.
K. 15.
Wer freywillig in die Armce tritt,
hat das Recht, die ihm beliebige Waffen-
gattung zu wählen, wenn er die hiezu ere
forderlichen Eigenschaften besitz.
(.