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durch Staatsverträge, noch in fideicommis-
sarischer Eigenschaft, sondern aus den dem
Monarchen zur Privatdisposition gestellten
Einnahmen oder aus sonstigen Privatiteln
erworben, und dem Vermögen des Staa-
tes## und der Krone nicht förmlich einver-
leibt wurden, sohin zu der Privatverlassen=
schaft des Monarchen gehören, und alo
dessen Privateigenthum unter der Ferti-
gung derjenigen Staatsbeamten, welchen
die Aufsicht über die treffenden Sammlun-
gen anvertraut ist, in den VPerzeichnissen
vorgemerkt sind, gehen in das Privatei-
genthum der Erben über, und verbleiben
auch dann in solchem, wenn dieselben sie
serner, jedoch mit der geeigneten Bemer-
Ludwig.
kung in den Verzeichnissen,
Sammlungen belassen.
Ark.
Gegenwärtiges Gesetz foll als ein
Grundgesetz des Reiches angesehen werden;
es hat vom heutigen Tage aufangend, die
Kraft, als stände es wörtlich in der Ver-
fassungs-Urkunde selbst, und kann nur in
der durch den 9. I7. Tit. X. der Verfas-
sungs-Urkunde vorgeschriebenen Art verän-
dert werden.
Gegeben in Unserer Haupt= und
Residenzstadt München den neunten März
im Jahre eintausend achthundert und acht-
und zwanzig.
bey diesen
II.
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner.
v. Maillot. Gr. v. Armansperg.
Nach dem Befehle Sr. Majestt des Königs:
Egid von Kobell,
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.