Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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durch Staatsverträge, noch in fideicommis- 
sarischer Eigenschaft, sondern aus den dem 
Monarchen zur Privatdisposition gestellten 
Einnahmen oder aus sonstigen Privatiteln 
erworben, und dem Vermögen des Staa- 
tes## und der Krone nicht förmlich einver- 
leibt wurden, sohin zu der Privatverlassen= 
schaft des Monarchen gehören, und alo 
dessen Privateigenthum unter der Ferti- 
gung derjenigen Staatsbeamten, welchen 
die Aufsicht über die treffenden Sammlun- 
gen anvertraut ist, in den VPerzeichnissen 
vorgemerkt sind, gehen in das Privatei- 
genthum der Erben über, und verbleiben 
auch dann in solchem, wenn dieselben sie 
serner, jedoch mit der geeigneten Bemer- 
Ludwig. 
kung in den Verzeichnissen, 
Sammlungen belassen. 
Ark. 
Gegenwärtiges Gesetz foll als ein 
Grundgesetz des Reiches angesehen werden; 
es hat vom heutigen Tage aufangend, die 
Kraft, als stände es wörtlich in der Ver- 
fassungs-Urkunde selbst, und kann nur in 
der durch den 9. I7. Tit. X. der Verfas- 
sungs-Urkunde vorgeschriebenen Art verän- 
dert werden. 
Gegeben in Unserer Haupt= und 
Residenzstadt München den neunten März 
im Jahre eintausend achthundert und acht- 
und zwanzig. 
bey diesen 
II. 
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner. 
v. Maillot. Gr. v. Armansperg. 
Nach dem Befehle Sr. Majestt des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
	        
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