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bey der Conseriptions-Behörde des tempo-
rären Aufenthalts geschehen.
Bey der Anmeldung und Außzeichnung
muß der Conseriptionspflichtige alle Auf-
schlüsse und Nachweise geben, deren die
Behörde zur Anfertigung der Conseriptions-
Listen bedarf.
g. 22.
Eine spätere Anmeldung darf nur dann
stutt finden, wenn die Conseriptionsbehörde
für die Pflichtigen einer einzelnen Gemein-
de oder Abtheilung durch eine besondere
Verfügung einen spätern Tag bestimmt,
dieser darf jedoch in keinem Falle den Normal-
Anmeldungs-Termin um 10 Tage über-
schreiten. ·
Die Anmeldung zur Conseription bey
der Conseriptionsbehoͤrde des temporaͤren
Aufenthaltes muß jederzeit 14 Tage vor
dem gemäß §. 20. bestimmten Normalter-
mine geschehen; dem Conseriptionspflichtigen
ist die Beobachtung seiner Pflicht zu be-
scheinigen, und sogleich ausführliche Mit-
theilung an die Conseriptionsbehörde seiner
Heimath zu machen, welche ihn sodann in
ihre Conseriptionsliste einzutragen hat.
K. 23.
Die Districts-Holizeybehörden sind al-
lenthalben auch die Conseriptionsbehörden
ihrer Bezirke.
Diese Bezirke sind nach Ermessen der
Staats-Regierung in der Art abzutheilen,
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daß das Geschäft der Aufzeichnung der An-
meldungen in jedem derselben an einem
Tage vollendet werden kann.
K. 24.
Die Conseriptionsbehörden sind ver-
bunden, den Termin, an welchem die Her-
stellung der Conseriptionslisten beginnen soll,
4 Wochen vorher in allen Gemeinden ihres
Begirkes verkünden, und gleichzeitig die
Strafen und andere gesetzliche Folgen be-
kannt machen zu lassen, denen jene unter-
liegen werden, welche sich nicht vorschrift-
mäßig melden.
F. 25.
Die Conseriptionspflichtigen, welche
an dem festgesetzten Termine weder perfön-
lich erscheinen, noch durch Bevollmächtigte
sich vertreten lassen, sind von den Behér-
den auf den Grund der Geburtsregister
und Speciallisten der Gemeinde-Vorsteher
in die Conseriptionsliste von Amtswegen
einzutragen.
9. 26.
Am 12ten Tage nach dem ersten An-
meldungstage (K. 20.) ist die Conseripti-
onsliste eines jeden Bezirkes zu vollenden,
und sodann acht Tage in einem Zimmer
der Conseriptionsbehörde zur Einsscht aller
Militärpflichtigen des Bezirkes ihrer Eltern
und Vormünder aufzulegen.
Gleichzeitig ist in jeder Gemeinde das
Namensverzeichniß ihrer conseribirten Jüng