Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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bey der Conseriptions-Behörde des tempo- 
rären Aufenthalts geschehen. 
Bey der Anmeldung und Außzeichnung 
muß der Conseriptionspflichtige alle Auf- 
schlüsse und Nachweise geben, deren die 
Behörde zur Anfertigung der Conseriptions- 
Listen bedarf. 
g. 22. 
Eine spätere Anmeldung darf nur dann 
stutt finden, wenn die Conseriptionsbehörde 
für die Pflichtigen einer einzelnen Gemein- 
de oder Abtheilung durch eine besondere 
Verfügung einen spätern Tag bestimmt, 
dieser darf jedoch in keinem Falle den Normal- 
Anmeldungs-Termin um 10 Tage über- 
schreiten. · 
Die Anmeldung zur Conseription bey 
der Conseriptionsbehoͤrde des temporaͤren 
Aufenthaltes muß jederzeit 14 Tage vor 
dem gemäß §. 20. bestimmten Normalter- 
mine geschehen; dem Conseriptionspflichtigen 
ist die Beobachtung seiner Pflicht zu be- 
scheinigen, und sogleich ausführliche Mit- 
theilung an die Conseriptionsbehörde seiner 
Heimath zu machen, welche ihn sodann in 
ihre Conseriptionsliste einzutragen hat. 
K. 23. 
Die Districts-Holizeybehörden sind al- 
lenthalben auch die Conseriptionsbehörden 
ihrer Bezirke. 
Diese Bezirke sind nach Ermessen der 
Staats-Regierung in der Art abzutheilen, 
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daß das Geschäft der Aufzeichnung der An- 
meldungen in jedem derselben an einem 
Tage vollendet werden kann. 
K. 24. 
Die Conseriptionsbehörden sind ver- 
bunden, den Termin, an welchem die Her- 
stellung der Conseriptionslisten beginnen soll, 
4 Wochen vorher in allen Gemeinden ihres 
Begirkes verkünden, und gleichzeitig die 
Strafen und andere gesetzliche Folgen be- 
kannt machen zu lassen, denen jene unter- 
liegen werden, welche sich nicht vorschrift- 
mäßig melden. 
F. 25. 
Die Conseriptionspflichtigen, welche 
an dem festgesetzten Termine weder perfön- 
lich erscheinen, noch durch Bevollmächtigte 
sich vertreten lassen, sind von den Behér- 
den auf den Grund der Geburtsregister 
und Speciallisten der Gemeinde-Vorsteher 
in die Conseriptionsliste von Amtswegen 
einzutragen. 
9. 26. 
Am 12ten Tage nach dem ersten An- 
meldungstage (K. 20.) ist die Conseripti- 
onsliste eines jeden Bezirkes zu vollenden, 
und sodann acht Tage in einem Zimmer 
der Conseriptionsbehörde zur Einsscht aller 
Militärpflichtigen des Bezirkes ihrer Eltern 
und Vormünder aufzulegen. 
Gleichzeitig ist in jeder Gemeinde das 
Namensverzeichniß ihrer conseribirten Jüng
	        
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