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linge öffentlich anzuheften, und auf diese
Art acht Tage zur allgemeinen Einsicht aus-
zustellen.
g. 27.
Nach Ablauf des im vorstehenden §K.
bemerkten achttägigen Termins, und zwar
in den darauf folgenden drey Tagen müs-
sen, bey Vermeidung der Präclusion, die
gegen die Conseriptionslisten gerichteten Re-
clamationen bey der Conseriptionsbehörde
unter Anfährung der Ursache angemeldet
werden. Die Reclamationen können nicht
bloß wegen unrichtiger, sondern auch we-
gen unterlassener Eintragung angestellt
werden.
Das Recht der Reclamation steht aus-
ser den Conscribirten auch sämmtlichen Mi-
litärpflichtigen des Bezirkes, so wie den
Eltern und Vormündern der ersteren und
letzteren zu.
g. 28.
Innerhalb acht Tagen ist die Instruc-
tion dieser Reclamationen durch die Con-
seriptionsbehörde zu vollenden, am gten
Tage nach Anmeldung der ersten Reclama-
tion muß die Conseriptionsbehörde sämmr-=
iche Reclamationen nach der Reihenfolge
ihrer Anmeldung mündlich wiederholen last
sen, die Verhandlung vornehmen, resp.
reassumiren, unter Vorbehalt der Beru-
fung und Ferision entscheiden, und auf
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den Grund dleser Entscheidungen die Con-
seriptionslisten berichtigen.
Kann die Entscheidung und Berichtis
gung nicht an einem Tage erfolgen, so
muß das Reclamationsverfahren in den
nachfolgenden Tagen ohne Unterbrechung
fortgesetzt werden.
g. 29.
Unmittelbar nach dem Schluße der
Reclamationsverhandlungen muß auf den
Grund der berichtigten Conseriptionslisten
das Loosen statt finden. Dieses wird in
allen Bezirken des Koͤnigreiches nach ganz
gleichen Vorschriften vorgenommen.
Fuͤr die Conseribirten, welche bereits
freywillig in die Armee getreten sind, muͤs-
sen hieben ebenfalls Loose gezogen werden.
g. 30.
Nach Vollendung des Loosens und
Verkuͤndung der Resultate desselben muß
sogleich zum Messen der Conseribirten ge-
schritten werden. Dabey ist das Bayerische
Normal-Maaß zu Grunde zu legen, und
der Aufruf der Conscribirten muß nach der
Reihenfolge der Loosnumern geschehen. Die
Verhandlung des Messens unterliegt der
besonderen Controlle eines Ausschusses.
Dieser soll besteheu aus fünf Gemeinde=
Vorstehern oder Gemeinde-Bevollmächtigten
des Bezirkes, welche jährlich aus cinem im
voraus zu bestimmenden Turnus zu alter-
niren haben.