Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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linge öffentlich anzuheften, und auf diese 
Art acht Tage zur allgemeinen Einsicht aus- 
zustellen. 
g. 27. 
Nach Ablauf des im vorstehenden §K. 
bemerkten achttägigen Termins, und zwar 
in den darauf folgenden drey Tagen müs- 
sen, bey Vermeidung der Präclusion, die 
gegen die Conseriptionslisten gerichteten Re- 
clamationen bey der Conseriptionsbehörde 
unter Anfährung der Ursache angemeldet 
werden. Die Reclamationen können nicht 
bloß wegen unrichtiger, sondern auch we- 
gen unterlassener Eintragung angestellt 
werden. 
Das Recht der Reclamation steht aus- 
ser den Conscribirten auch sämmtlichen Mi- 
litärpflichtigen des Bezirkes, so wie den 
Eltern und Vormündern der ersteren und 
letzteren zu. 
g. 28. 
Innerhalb acht Tagen ist die Instruc- 
tion dieser Reclamationen durch die Con- 
seriptionsbehörde zu vollenden, am gten 
Tage nach Anmeldung der ersten Reclama- 
tion muß die Conseriptionsbehörde sämmr-= 
iche Reclamationen nach der Reihenfolge 
ihrer Anmeldung mündlich wiederholen last 
sen, die Verhandlung vornehmen, resp. 
reassumiren, unter Vorbehalt der Beru- 
fung und Ferision entscheiden, und auf 
  
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den Grund dleser Entscheidungen die Con- 
seriptionslisten berichtigen. 
Kann die Entscheidung und Berichtis 
gung nicht an einem Tage erfolgen, so 
muß das Reclamationsverfahren in den 
nachfolgenden Tagen ohne Unterbrechung 
fortgesetzt werden. 
g. 29. 
Unmittelbar nach dem Schluße der 
Reclamationsverhandlungen muß auf den 
  
Grund der berichtigten Conseriptionslisten 
das Loosen statt finden. Dieses wird in 
allen Bezirken des Koͤnigreiches nach ganz 
gleichen Vorschriften vorgenommen. 
Fuͤr die Conseribirten, welche bereits 
freywillig in die Armee getreten sind, muͤs- 
sen hieben ebenfalls Loose gezogen werden. 
g. 30. 
Nach Vollendung des Loosens und 
Verkuͤndung der Resultate desselben muß 
sogleich zum Messen der Conseribirten ge- 
schritten werden. Dabey ist das Bayerische 
Normal-Maaß zu Grunde zu legen, und 
der Aufruf der Conscribirten muß nach der 
Reihenfolge der Loosnumern geschehen. Die 
Verhandlung des Messens unterliegt der 
besonderen Controlle eines Ausschusses. 
Dieser soll besteheu aus fünf Gemeinde= 
Vorstehern oder Gemeinde-Bevollmächtigten 
des Bezirkes, welche jährlich aus cinem im 
voraus zu bestimmenden Turnus zu alter- 
niren haben.
	        
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