Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Wenn der zuruͤckgestellte Sohn stirbt, 
und der Grund fuͤr die Zuruͤckstellung noch 
fortdauert, so ist das Familienhaupt be- 
rechtiget, die im ersten Absatze ausgespro- 
chene Begünstigung auf einen andern Sohn 
zu übertragen. 
Ein Adoptiovsohn kann auf Zurück- 
stellung nur dann Anspruch machen, wenn 
die Adoption schon vor seinem 12ten Jahre 
erfolgt, und derselbe von seinem Adoptiv= 
Vater erzogen worden ist. 
&. 40. 
Gleicher Auspruch auf Zurückstellung 
wird denjenigen Conseribirten zugesichert, 
welche 
a) an Gymnasien und den denselben 
gleichstehenden Lehranstalten durch 
alle Classen unter den Ersten wa- 
ren, oder 
an den hoͤheren Unterrichtsanstalten 
des Reiches als Preiseträger ausge- 
zeichnet wurden. 
Die Staatsregierung wird durch all- 
gemeine, für alle Gebietstheile der Mon- 
archie gleichmäßig geltende Verordnungen 
festsetzen, welche Unterrichts-Anstalten zu 
den vorbezeichneten Cathegorien gehören, 
und wie das Zahlverhältniß in Hinsicht der 
ad a und b gegebenen Vorschriften zu be- 
messen sey. 
b 
V 
. 50. 
Die in den 99. 47, 48 und 40 aus- 
gesprochenen Zurückstellungen werden auf- 
96 
gehoben, so wie der Krieg eintritt. Die 
Zuruͤckgestellten muͤssen sodann nach der 
Ordnung ihrer Zuruͤckstellung in die Armee 
treten. 
S. 51. 
Den Seähnen der Adelichen, der Col- 
legialräthe und höhern Beamten gebührt 
die Auszeichnung, als Cadetten in die 
Armce zu treten. 
IV. Absch nit t. 
Von der Einstellung und dem Tau= 
sche der Nummern. 
g. 52. 
Jeder Bayer kann sich in der Armee 
durch einen andern Mann ersetzen lassen. 
Während der Kriegszeit können jedoch die- 
jenigen, welche bereits schon in die Armee 
eingereiht wurden, von diesem Rechte kei- 
nen Gebrauch machen. 
" S. 585. 
Der Ersatzmann muß 
a) ein Inländer und 
b) der Armeepflichtigkeit bereits ent- 
bunden seyn, 
c) in erem Alter von wenigstens 21, 
und von höchstens 36 Jahren ste- 
hen, 
d) die volle Faͤhigkeit zum Dienste be- 
sitzen; 
J) alle jene Verpflichtungen überneh- 
men, welche dem Einsteller in Be-
	        
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