Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

99 
unverheurathet ist, persoͤnlich einzutreten 
hat. 
&. 56. 
Die Gesuche und Reklamationen der 
Conseribirten entscheidet der Rekrutirungs- 
rath unter Beyziehung der Militärbeysitzer 
in letzter Instanz, und verbindet die hier- 
über zu führenden Verhandlungen mit je- 
nen, welche die Vorschriften der §99. 42 
und 43 aussprechen. Ueber die allgemeine 
und besondere Dienstesfähigkeit der Ersatz- 
männer jener Conseribirten, welche bereits 
in die Armee getreten sind, erkennen aus- 
schließend die Militärbehörden. 
9. 57. 
Sobald der Ersatzmann angenommen, 
und die Einstands-Caution vorschriftmäßig 
geleistet ist, wird der Einsteller der Armee- 
Pflichrigkeit entbunden, und dessen Rechte 
und Pflichten in Hinsicht des Dienstes der 
Armee gehen auf den Ersatzmann über. 
. 58. 
Wenn der Einsteher die übernommene 
Dienstzeit treu vollendet hat, oder während 
derselben ohne sein Verschulden dienstuntang- 
lich wird, oder mit Tod abgeht, so wird 
die deponirte Einstandecaution ganz verab- 
folgt. 
Wird der Ersatzmann vor vollendeter 
Dienstzeit auf den Grund der Bestimmun- 
gen des F. 3 oder wegen einer durch eige- 
nes Verschulden sich zugezogenen Dienst- 
  
100 
untauglichkeit entlaßen, so müßen aus dem 
Einstandskapitale und der allenfallsigen 
Cautionsergänzung vor Allem die dem 
Aerar hierdurch allenfalls zugehenden pe- 
cunidren Nachtheile ersetzt, und die Kosten 
zur Einstellung eines andern, für den Rest 
der Dienstzeit zu verpflichtenden, den Be- 
stimmungen des §. 54 entsprechenden Er- 
satzmannes gedeckt werden; nur der Mehr: 
betrag über diese Kosten wird sodann an 
die Betheiligten verabfolgt. 
Der Tausch K. 5 nmen ist zwl- 
schen den dienstfähigen Eonseribirten der 
nämlichen Altersclasse bis zu dem Augen- 
blicke der wirklichen Einreihung gestatter, 
jedoch darf dabey ein Conseribirter, welcher 
zur Artillerie oder Kavallerie geeignek, und 
durch den Recrutirungsrath bereits zur Ein: 
reihung in eine dieser beyden Waffengat- 
tungen bestimmt ist, nicht mit einem sol= 
chen tauschen, welcher diese Eigenschaften 
nicht besitzt. — Zwischen Brüdern hat das 
Tanschen ohne Rücksicht auf die Altero- 
klasse, sowohl vor als nach der Einreihung 
und ohne Anforderung gleicher Eigenschaf- 
ten statt; nur muß im Falle der jüngere 
für den Aeltern eintritt, dieser für die 
Dauer der Armeerflichtigkeit des Erstern, 
dessen Stelle in der treffenden Altersklasse 
einnehmen. 
. 00. 
Die Gesuche und Reclamationen der 
Conscribirten wegen Vertauschung der Num-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.