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unverheurathet ist, persoͤnlich einzutreten
hat.
&. 56.
Die Gesuche und Reklamationen der
Conseribirten entscheidet der Rekrutirungs-
rath unter Beyziehung der Militärbeysitzer
in letzter Instanz, und verbindet die hier-
über zu führenden Verhandlungen mit je-
nen, welche die Vorschriften der §99. 42
und 43 aussprechen. Ueber die allgemeine
und besondere Dienstesfähigkeit der Ersatz-
männer jener Conseribirten, welche bereits
in die Armee getreten sind, erkennen aus-
schließend die Militärbehörden.
9. 57.
Sobald der Ersatzmann angenommen,
und die Einstands-Caution vorschriftmäßig
geleistet ist, wird der Einsteller der Armee-
Pflichrigkeit entbunden, und dessen Rechte
und Pflichten in Hinsicht des Dienstes der
Armee gehen auf den Ersatzmann über.
. 58.
Wenn der Einsteher die übernommene
Dienstzeit treu vollendet hat, oder während
derselben ohne sein Verschulden dienstuntang-
lich wird, oder mit Tod abgeht, so wird
die deponirte Einstandecaution ganz verab-
folgt.
Wird der Ersatzmann vor vollendeter
Dienstzeit auf den Grund der Bestimmun-
gen des F. 3 oder wegen einer durch eige-
nes Verschulden sich zugezogenen Dienst-
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untauglichkeit entlaßen, so müßen aus dem
Einstandskapitale und der allenfallsigen
Cautionsergänzung vor Allem die dem
Aerar hierdurch allenfalls zugehenden pe-
cunidren Nachtheile ersetzt, und die Kosten
zur Einstellung eines andern, für den Rest
der Dienstzeit zu verpflichtenden, den Be-
stimmungen des §. 54 entsprechenden Er-
satzmannes gedeckt werden; nur der Mehr:
betrag über diese Kosten wird sodann an
die Betheiligten verabfolgt.
Der Tausch K. 5 nmen ist zwl-
schen den dienstfähigen Eonseribirten der
nämlichen Altersclasse bis zu dem Augen-
blicke der wirklichen Einreihung gestatter,
jedoch darf dabey ein Conseribirter, welcher
zur Artillerie oder Kavallerie geeignek, und
durch den Recrutirungsrath bereits zur Ein:
reihung in eine dieser beyden Waffengat-
tungen bestimmt ist, nicht mit einem sol=
chen tauschen, welcher diese Eigenschaften
nicht besitzt. — Zwischen Brüdern hat das
Tanschen ohne Rücksicht auf die Altero-
klasse, sowohl vor als nach der Einreihung
und ohne Anforderung gleicher Eigenschaf-
ten statt; nur muß im Falle der jüngere
für den Aeltern eintritt, dieser für die
Dauer der Armeerflichtigkeit des Erstern,
dessen Stelle in der treffenden Altersklasse
einnehmen.
. 00.
Die Gesuche und Reclamationen der
Conscribirten wegen Vertauschung der Num-