Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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mern entscheidet der Reerutirungsrath in 
letzter Instanz, und zwar ohne Beyziehung 
der Militärbeysitzer, wenn die Vertauschung 
vor der definitiven Berichtigung der Con- 
seriptionolisten statt fand (&. 35.) mit 
Beyzlehung derselben, wenn die Vertausch- 
ung erst später angemeldet wurde. 
Ueber die Dienstesfähigkeit derjenigen 
welche einen bereits in die Armee einge- 
reihten Bruder ersetzen wollen, erkennen 
ausschließend die Militärbehörden. 
V. Abschnitt. 
Von der Entlassung. 
61. 
Die Armeepflichtigkeit derjenigen, wel- 
che in die Armee auf den Grund der Con- 
seription eingereiht wurden, endet in der 
Negel erst, wenn sie die gesetzliche Dienst- 
zeit von 6 Jahren in der Armee zubrach- 
ten; früher nur dann, wenn, und so 
wie sie 
a) dienstesuntauglich wurden, oder 
b)) unter Erfüllung der in den G. 55 
und 55 ertheilten Vorschriften für 
sich einen Ersatzmann stellten, oder 
c) sich mit einem älteren Diensttaug- 
lichen, der Armeepflicht bereits ent- 
lassenen Bruder vertauschten, und 
dieser fuͤr sie in die Armee trat, 
oder 
d) wirklich in den geistlichen Stand ge- 
treten sind. — 
——— 
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&. 62. 
Die Armee-Pslichtigkeit eines Ersatz- 
manns endet in der Regel gleichfalls nur 
nach vollendeter sechsjähriger Dienstzeit, 
früher nur dann, wenn, und so wie der: 
selbe 
a) dienstuntauglich wird, oder 
b) jene Dienstzeit zurücklege, welche 
seinem Einsteller bey dem Austre- 
ten aus der Armee noch obgelegen 
hätte, oder 
JPc) einen Ersatzmann stellt. 
g. 63. 
Für diejenigen Conserlbirten, welche 
nicht in die Armee eingereiht wurden, en- 
det die Armeepflichtigkeit in der Regel wäh- 
rend des zweyten Jahres derselben unmit- 
telbar nach Vollendung der Aushebung je- 
ner Altersclasse, welche im ersten Jahre 
der Armeepflichtigkeit steht, früher endet 
sie nur dann, wenn, und so wie sie 
1) mit Gebrechen behaftet sind, welche 
sie zum Dienste der Armee untaug- 
lich machen; 
2) wenn ein Conseribirter einen Ersag- 
mann stellte und die Vorschriften der 
G. 53. und 55. erfüllte; 
3) wenn sie auf den Grund des F. 5. 
von der Ehre der Waffen ausgeschlos- 
sen, und nach K. 45 während 6 Jah- 
ren zu der darinn bezeichneten Arbeit 
verwendet wurden, oder in Bereit- 
schaft standen.
	        
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