Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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VI. Absch nitt. 
Von den Uobertretungen des ge-s 
genwärtigen Gesetzes, deren Be- 
(sttrafung und andern Folgen. 
. 68. 
Der Conseriptionspflichtige Bayer, 
welcher in dem Jahre, während dessen er 
sein 2#ltes Lebensjahr zurückgelegt, verab- 
säumt, sich in dem festgesetzten Termine 
persönlich oder mittelst Bevollmächtigter 
1) bey der geeigneten Conseriptions= Be- 
hörde zur Eintragung in die Censeriv- 
tionsliste anzumelden, oder 
2) bey der Verhandlung des Messens und 
der Visitation zu erscheinen, oder 
der erhaltenen Aufforderung ungeach- 
tet mit dem Contingente seines Be- 
zirkes zur Revision der Conseriptioné= 
Eisten, oder zur Aushebung vor dem 
Recrutirungsrathe zu stellen, soll als 
ungehorsam behandelt, der in den §8. 
57. 48. 40. und 50. bezeichneten Vor- 
theile verlufiig erklärt, in die durch 
seine Pflichtverletzung sich allenfalls 
ergebende besondere Kosten und in eine 
Geldstrafe verurtheilt werden, welche 
in dem Falle von Nro. 1, zehen bis 
zwanzig, in jenem von FNro. 2 fünf 
bis zehen, in jenem von Nro. 3 fäuf- 
zig bis hundert Gulden betragen foll. 
. 69. 
Als widerspenstig sind zu behandelm: 
3 
— 
106 
1) jene Conseribirke, wekche von dem 
2 
— 
0 
NRecrutirungsrathe in ihrer Gegenwart= 
zur wirklichen Einreihung in die Armee 
bestimmt wurden, aber vor dem Ab- 
marsche oder während des Marsches 
zu der betrefsenden Heeresabtheilung 
sich eigenmächtig entfernen, und bei 
derselben nicht binnen 14 Tagen sich 
freywillig stellen, daun 
jene, welche von dem Recrutirongs= 
Rathe in ihrer Abwesenheit zur Ein- 
reihung in die Armee bestimmt wur- 
den, sich aber während der darauf- 
folgenden 40 Tage ohne Zwang weder 
persönlich, noch einen den Bestimmun- 
gen der 9. 53. und 55. ganz entspre- 
chenden Ersatzmann stellen, endlich 
) die Conseribirten, welche, um hin- 
sichtlich der Conseriptions= oder Armec- 
pflicht besondere Ansprüche zu begrün- 
den: 
a) verfälschte Belege beibringen, oder 
b) Krankheiten oder Gebrechen erdich- 
ten oder 
JP) an ihren Körper Wunden oder Ge- 
schwüre herbeyführen, oder 
4) sich selbst verstümmeln. 
K. 70. 
Die Widerspenstigen sind mit einer 
Geldstrafe von 100 — 200 fl. zu belegen, 
der in den G. 47 — 60. den EConseri 
birten zugesicherten Vortheile verlufstig zu 
(112
	        
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