Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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erklären, und auf Betreten sogleich in die 
Armee bey jener Waffengattung einzurei- 
hen, wozu sie tauglich sind. 
Dieser persönlichen Pflicht unbeschadet, 
muß für jeden abwesenden Widerspenstigen 
nach Abstuß der im vorstehenden §. 69. 
bemerkten Termine auf dessen Kosten ein 
Ersatzmann zur Armee gestellt, und, wenn 
es die Umstände gestatten, der Cavallerie 
oder Artillerie zugetheilt werden. 
Reicht das Vermögen eines Wider= 
spenstigen zur Einstellung eines Ersatzman- 
nes nicht hin, so unterliegt jener auf Be- 
treten außer der oben bemerkten Geldstrafe, 
noch einer Freyheitsstrafe von 3 Monaten. 
Ein versäumtes Friedensjahr ist mit 
einem andern Friedensjahr zu ersetzen. 
Wenn aber während der ersten 6 Jah- 
re dert Abwesenheit eines Widerspenstigen 
Krieg entstand, so muß derselbe nach sei- 
ner Einreihung jedes versumte Kriegsjahr 
wieder durch ein Kriegsjahr oder durch zwey 
Friedensjahreersetzen, und im letzteren Fal- 
le wird verhältnißmäßig die gewöhnliche 
Dienstzeit verlängert. 
Die persönliche Einreihung eines Wi- 
derspenstigen hat die Entlassung ves für 
denselben und auf dessen Kosten eingereih- 
ten Ersatzmannes nicht zur Folge- 
Die in diesem K. bestimmte Geldstrafe 
ist denen, welche beweisen können, schon 
vor erfolgter Widerspenstigkeits-Erklärung 
dienstuntauglich gewesen zu seyn, nachzulas- 
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sen, oder wenn die Bezahlung schon erfolgt 
seyn sollte, rückzuvergüten. 
g. 71. 
Widerspenstige Conseribirte, welche sich 
vorsetzlich dergestalt verstimmeln, daß sie 
zu allen Waffengattungen untauglich sind, 
unterliegen, außer der in dem vorstehenden 
g. ausgesprochenen Strafen, der im §.. 
bezeichneten Behandlung. 
. ⁊2. 
Wer einem Widerspenstigen heimlichen 
Aufenthalt gestattet, oder auf eine andere 
Weise zu seiner Entfernung oder zur Be- 
harrung in seiner Widerspenstigkeit Hülfe 
leistet, oder Anleitung giebt, unterliegt ei- 
ner Geldstrafe von 50 — 100 fl., und 
haftet überdieß subsidiarisch für die dem 
Widerspenstigen selbst zur Last fallende 
Geldstrafe, für die Untersuchungskosten und 
den wegen Einstellung eines Ersatzmannes 
erforderlichen Auswand. 
g. 73. 
Jeder Conseriptionsbezirk muß jene 
Widerspenstigen ersetzen, welche ihm ange- 
hören, und binnen 6 Wochen weder in 
Person in die Armee eingereiht, noch in 
derselben durch Ersatzmänner vertreten wur- 
den. Dieser Termin zählt von dem Tage 
an, an welchem das Contingent des be- 
treffenden Bezirks vor dem Recrutirungs= 
Nathe zur Aushebung erscheinen mußte. 
(G. 42.)
	        
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