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erklären, und auf Betreten sogleich in die
Armee bey jener Waffengattung einzurei-
hen, wozu sie tauglich sind.
Dieser persönlichen Pflicht unbeschadet,
muß für jeden abwesenden Widerspenstigen
nach Abstuß der im vorstehenden §. 69.
bemerkten Termine auf dessen Kosten ein
Ersatzmann zur Armee gestellt, und, wenn
es die Umstände gestatten, der Cavallerie
oder Artillerie zugetheilt werden.
Reicht das Vermögen eines Wider=
spenstigen zur Einstellung eines Ersatzman-
nes nicht hin, so unterliegt jener auf Be-
treten außer der oben bemerkten Geldstrafe,
noch einer Freyheitsstrafe von 3 Monaten.
Ein versäumtes Friedensjahr ist mit
einem andern Friedensjahr zu ersetzen.
Wenn aber während der ersten 6 Jah-
re dert Abwesenheit eines Widerspenstigen
Krieg entstand, so muß derselbe nach sei-
ner Einreihung jedes versumte Kriegsjahr
wieder durch ein Kriegsjahr oder durch zwey
Friedensjahreersetzen, und im letzteren Fal-
le wird verhältnißmäßig die gewöhnliche
Dienstzeit verlängert.
Die persönliche Einreihung eines Wi-
derspenstigen hat die Entlassung ves für
denselben und auf dessen Kosten eingereih-
ten Ersatzmannes nicht zur Folge-
Die in diesem K. bestimmte Geldstrafe
ist denen, welche beweisen können, schon
vor erfolgter Widerspenstigkeits-Erklärung
dienstuntauglich gewesen zu seyn, nachzulas-
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sen, oder wenn die Bezahlung schon erfolgt
seyn sollte, rückzuvergüten.
g. 71.
Widerspenstige Conseribirte, welche sich
vorsetzlich dergestalt verstimmeln, daß sie
zu allen Waffengattungen untauglich sind,
unterliegen, außer der in dem vorstehenden
g. ausgesprochenen Strafen, der im §..
bezeichneten Behandlung.
. ⁊2.
Wer einem Widerspenstigen heimlichen
Aufenthalt gestattet, oder auf eine andere
Weise zu seiner Entfernung oder zur Be-
harrung in seiner Widerspenstigkeit Hülfe
leistet, oder Anleitung giebt, unterliegt ei-
ner Geldstrafe von 50 — 100 fl., und
haftet überdieß subsidiarisch für die dem
Widerspenstigen selbst zur Last fallende
Geldstrafe, für die Untersuchungskosten und
den wegen Einstellung eines Ersatzmannes
erforderlichen Auswand.
g. 73.
Jeder Conseriptionsbezirk muß jene
Widerspenstigen ersetzen, welche ihm ange-
hören, und binnen 6 Wochen weder in
Person in die Armee eingereiht, noch in
derselben durch Ersatzmänner vertreten wur-
den. Dieser Termin zählt von dem Tage
an, an welchem das Contingent des be-
treffenden Bezirks vor dem Recrutirungs=
Nathe zur Aushebung erscheinen mußte.
(G. 42.)