Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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g. 74. 
Die Nachstellung der zu diesem Ersatze 
erforderlichen Mannschaft muß 24 Tage 
nach Ablauf dieses sechswöchentlichen Ter- 
mins geschehen. Hiezu sind jene Conseri-= 
birte derufen, welche den bereits Einge- 
reihten in der Reihe der Loose folgen. 
Diese haben jedoch das Recht, auf Rech- 
nung der Widerspenstigen, statt deren sie 
eintreten sollen, Ersatzmänner zu stellen, 
und die deßwegen übernommenen Lasten, 
aus deren Vermögen sich ersetzen zu lassen. 
Machen sie von diesem Rechte keinen Ge- 
brauch, und treten persönlich in die Ar- 
mee, so müssen sie wieder entlassen 
werden, so wie die Widerspenstigen, statt 
derer sie eintraten, in die Armee persön- 
lich eingereiht, oder für dieselben Ersat- 
männer eingestellt seyn werden. 
Die Entlassung geschieht hiebey in der 
Art, daß die letzte Loosnumer am ersten 
austritt. 
. 75. 
Als Deserteurs sind jene zu ehandeln, 
welche nach vorhergegangener umständlicher 
Bekanntmachung der Militärstrafgesetze auf 
dieselben förmlich vereidet wurden, und 
nachher entweichen; mögen sie in die ver- 
schiedenen Heeres-Abtheilungen bereits ein- 
gereiht seyn oder nicht. 
#.l 76. 
Die Bestrafung der Deserteurs gehört 
vor die Militärgerichte. Für die Deser- 
. 
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teure muß aus ihrem Permögen ein Er- 
satzmann gestellt werden, welcher, wenn 
es die Umstände gestatten, der Cavallerie 
oder Artillerie zuzutheilen ist. 
Deserteurs, welche sich in einem der 
in dem §. 4. bemerkten Falle befinden, 
sind den Verpflichtungen des 9. 45. wäh- 
rend voller 6 Jahre unterworfen, wenn 
auch für sie ein Ersatzmann zur Armee ge- 
stellt wurde. 
Konnte jedoch dieser wegen Mangels 
-an hinreichendem Vermögen nicht eingestellt 
werden, so soll jene Verbindlichkeit auf 
volle 12 Jahre ausgedehnt werden. 
g. 77. 
Wer einen Deserteur zur Entweichung 
oder zur Beharrung in der Desertion Hül- 
fe oder Anleitung giebt, unterliegt nicht 
nur einer Geldstrafe von 50 — 200 fl., 
sondern haftet subsidiarisch für die Kosten, 
welche die Stellung eines Ersatzmannes er- 
fordert, für den Schaden, welcher dem 
Aerar durch den Deserteur zugefügt wurde, 
und für die Untersuchungskosten. Geschieht 
die Hülfe und Anleitung zur Desertion 
während der Kriegszeit, so soll die Geld= 
Strafe 100 — 400 fl. betragen- 
Für diese und andere Fälle der Ueber- 
tretung dieses Gesetzes werden in Hinsicht 
der damit verbundenen Handlungen die 
durch die allgemeinen Gesetze hiefür ausge- 
sprochenen allenfallsigen höhern Strafen 
ausdrücklich p#prbehalten. 
11.)
	        
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