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g. 74.
Die Nachstellung der zu diesem Ersatze
erforderlichen Mannschaft muß 24 Tage
nach Ablauf dieses sechswöchentlichen Ter-
mins geschehen. Hiezu sind jene Conseri-=
birte derufen, welche den bereits Einge-
reihten in der Reihe der Loose folgen.
Diese haben jedoch das Recht, auf Rech-
nung der Widerspenstigen, statt deren sie
eintreten sollen, Ersatzmänner zu stellen,
und die deßwegen übernommenen Lasten,
aus deren Vermögen sich ersetzen zu lassen.
Machen sie von diesem Rechte keinen Ge-
brauch, und treten persönlich in die Ar-
mee, so müssen sie wieder entlassen
werden, so wie die Widerspenstigen, statt
derer sie eintraten, in die Armee persön-
lich eingereiht, oder für dieselben Ersat-
männer eingestellt seyn werden.
Die Entlassung geschieht hiebey in der
Art, daß die letzte Loosnumer am ersten
austritt.
. 75.
Als Deserteurs sind jene zu ehandeln,
welche nach vorhergegangener umständlicher
Bekanntmachung der Militärstrafgesetze auf
dieselben förmlich vereidet wurden, und
nachher entweichen; mögen sie in die ver-
schiedenen Heeres-Abtheilungen bereits ein-
gereiht seyn oder nicht.
#.l 76.
Die Bestrafung der Deserteurs gehört
vor die Militärgerichte. Für die Deser-
.
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teure muß aus ihrem Permögen ein Er-
satzmann gestellt werden, welcher, wenn
es die Umstände gestatten, der Cavallerie
oder Artillerie zuzutheilen ist.
Deserteurs, welche sich in einem der
in dem §. 4. bemerkten Falle befinden,
sind den Verpflichtungen des 9. 45. wäh-
rend voller 6 Jahre unterworfen, wenn
auch für sie ein Ersatzmann zur Armee ge-
stellt wurde.
Konnte jedoch dieser wegen Mangels
-an hinreichendem Vermögen nicht eingestellt
werden, so soll jene Verbindlichkeit auf
volle 12 Jahre ausgedehnt werden.
g. 77.
Wer einen Deserteur zur Entweichung
oder zur Beharrung in der Desertion Hül-
fe oder Anleitung giebt, unterliegt nicht
nur einer Geldstrafe von 50 — 200 fl.,
sondern haftet subsidiarisch für die Kosten,
welche die Stellung eines Ersatzmannes er-
fordert, für den Schaden, welcher dem
Aerar durch den Deserteur zugefügt wurde,
und für die Untersuchungskosten. Geschieht
die Hülfe und Anleitung zur Desertion
während der Kriegszeit, so soll die Geld=
Strafe 100 — 400 fl. betragen-
Für diese und andere Fälle der Ueber-
tretung dieses Gesetzes werden in Hinsicht
der damit verbundenen Handlungen die
durch die allgemeinen Gesetze hiefür ausge-
sprochenen allenfallsigen höhern Strafen
ausdrücklich p#prbehalten.
11.)