Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

11. 
. 78. 
Geldstrafen, welche wegen Verms- 
genslosigkeit uneinbringbar sind, werden in 
Freyheitsstrasen umgewandelt. 
Hiebey kommen die allgemeinen Vor- 
schriften der Strafgesetze in Anwendung. 
. 70. 
Eine unmittelbare Folge der Wider= 
spenstigkeits= oder Desertions-Erklärung ist 
die Beschlagnahme des Vermögens der Wi- 
derspenstigen und Deserteurs. Sie erstreckt 
sich nicht nur über das Vermögen, welches 
die betreffenden Individuen in dem Mo- 
mente der erfolgten Widerspenstigkeits= oder 
Desertions-Erklärung schon wirklich besitzen, 
sondern auch auf ldasjenige, was ihnen 
unter einem gältigen Rechtstitel bereits an- 
gefallen ist, oder während ihres strafbaren 
Zustandes anfällt. 
Die denselben gebührenden Pflichttheile 
und anderes zu hoffendes Vermögen wer- 
den gerichtlich vorgemerkt. 
§. 80. 
Jede, auch theilweise Aushändigung 
des dem Beschlage unterworfenen oder ge- 
richtlich vorgemerkten Vermögens ist dem 
Schulener oder Inhaber bey Selbsthaftung 
untersagt. 
g. 81. 
Die Verwaltung und Nutznießung des 
in Beschlag gelegten Vermoͤgens der Wi- 
derseenstigen steht den Gemeinden zu, in 
welchen jene die Heimathsrecht besitzen. 
  
112 
Aus diesem Vermögen müssen vor al- 
lem die Kosien für Aufstellung eines Er- 
satzmannes, die Untersuchungskosten und die 
Geldstrafen bestritten werden, und zwar im 
Falle der Unzureichenheit desselben in der 
vorstehenden Reihenfolge. 
g. B2. 
Das in Beschlag gelegte Vermoͤgen 
der Widerspenstigen, vielmehr der nach Be- 
streitung der oben bemerkten Lasten verblei- 
bende Rest desselben wird erst dann wieder 
freygegeben, wenn der Widerspenstige sich 
gestellt, und 
o) entweder seine Dienstuntauglichkeit 
nachgewiesen, oder 
5) eine sechsjährige Dienstzeit in der 
Armee vollendet haben wird. 
Der Beschlag wird gleichfalls nach 
dem Tode des Widerspenstigen aufgehoben, 
und der Vermögensrest den Erben ausge- 
antwortek. 
K. 03. 
Die Beschlagnahme desjenigen Ver- 
mägens eines Deserteurs, welches derselbe 
in dem Momente der Desertions-Erklärung 
schon wirklich besessen hat, oder ihm unter 
einem gültigen Rechtstitel bereits angefal- 
len ist, verwandelt sich in Confiskation, 
wenn der Deserteur binnen 6 Wochen vom 
Tage der Desertions-Erklärung nicht frey- 
willig zu seiner Pflicht zurückkehrt. Das 
confiscirte Vermögen fällt der Gemeinde 
zu, in welcher derselbe die Heimathsrechte
	        
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