Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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tion erforderlichen Verrichtungen sollen 
durchaus kostenfrey behandelt werden, so- 
hin weder einer Stempelgebühr noch einer 
Tare unterliegen. Ebenso sind auch die 
hiezu nöthigen Geburts= und ärztlichen Zeug- 
niße durch die verpflichteten Personen von 
Amtswegen ganz unentgeldlich auszustellen. 
Eine Ausnahme hievon machen: 
a) die auf den Grund des 9. 64 aus- 
zustellenden Entlaßscheine; 
b) die auf die Einstellung Bezug ha- 
benden Verträge und Verhandlun- 
gen, und 
JPc) die Strafsachen. " 
Auf dieselben sind die allgemeinen 
Stempel= und Tar-Vorschriften in An- 
wendung zu bringen. 
Ausserdem unterliegen die ad a. be- 
merkten Entlassungsscheine, dann die 
Einstands-Verträge einem besondern Con- 
seriptionsstempel, und zwar erstere in einem 
Vetrage von 6, letztere in einem Betrage 
von 12 fl. 
Denjenigen jedoch, 
1) welche mit solchen auffallenden Gebre- 
chen behaftet sind, wie sie in der bey- 
folgenden Beylage angeführt sind, so- 
wie denjenigen, 
2) welche nach der Entscheidung der ober- 
sten Verwaltungsstelle des Kreises so 
arm sind, daß sie die Stempelgebüh- 
ren durchaus nicht zu bezahlen vermoͤ- 
gen, muß der Entlassungsschein ganz 
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unentgeldlich ertheilt, und dieses dar- 
auf bemerkt werden. 
S. 91. 
Die Conseriptions= und Aushebungs- 
Kosten werden aus der Staatscasse bestrit- 
ten, und in' den Regie: Rechnungen der 
Behörden verausgabt. 
Im Laufe der zweyten Finanz-Derio- 
de bleiben jedoch die Conseriptionskosten 
noch der Kriegscassa zur Last, und die Aus- 
hebungskosten werden aus den Stempelge- 
fällen bestritten. 
§. 02. 
Der Invalidenfond wird aus den 
Staatsgefällen einen jährlichen Zuschuß von 
10,000 fl., die Militärwittpen = und 
Waisencasse einen jährlichen Zuschuß von 
832,000 fl. erhalten. Im Laufe der 
zweyten Finanz-Periode sollen diese Bey- 
träge aus den Stempelgefällen geleistet, 
in den nachfolgenden Jahren aber directe 
auf die Central-Staatscassa radicirt werden. 
Diese Zuschüsse sollen so lang zu dem 
Militärfonde fließen, so lang der Stem- 
pel in der ausgesprochenen Art zur Central= 
Staats-Casse erhoben wird. 
. 03. 
Transitorische Bestimmungen. 
Wenn nicht außerordentliche Umstände 
eintreten, soll zur Armee-Ergänzung für 
das Jahr 1820 keine Aushebung statt fin- 
den; bey dem Eintreten ausserordentlicher 
Fälle aber diese Aushebung auf die Alters-
	        
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