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tion erforderlichen Verrichtungen sollen
durchaus kostenfrey behandelt werden, so-
hin weder einer Stempelgebühr noch einer
Tare unterliegen. Ebenso sind auch die
hiezu nöthigen Geburts= und ärztlichen Zeug-
niße durch die verpflichteten Personen von
Amtswegen ganz unentgeldlich auszustellen.
Eine Ausnahme hievon machen:
a) die auf den Grund des 9. 64 aus-
zustellenden Entlaßscheine;
b) die auf die Einstellung Bezug ha-
benden Verträge und Verhandlun-
gen, und
JPc) die Strafsachen. "
Auf dieselben sind die allgemeinen
Stempel= und Tar-Vorschriften in An-
wendung zu bringen.
Ausserdem unterliegen die ad a. be-
merkten Entlassungsscheine, dann die
Einstands-Verträge einem besondern Con-
seriptionsstempel, und zwar erstere in einem
Vetrage von 6, letztere in einem Betrage
von 12 fl.
Denjenigen jedoch,
1) welche mit solchen auffallenden Gebre-
chen behaftet sind, wie sie in der bey-
folgenden Beylage angeführt sind, so-
wie denjenigen,
2) welche nach der Entscheidung der ober-
sten Verwaltungsstelle des Kreises so
arm sind, daß sie die Stempelgebüh-
ren durchaus nicht zu bezahlen vermoͤ-
gen, muß der Entlassungsschein ganz
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unentgeldlich ertheilt, und dieses dar-
auf bemerkt werden.
S. 91.
Die Conseriptions= und Aushebungs-
Kosten werden aus der Staatscasse bestrit-
ten, und in' den Regie: Rechnungen der
Behörden verausgabt.
Im Laufe der zweyten Finanz-Derio-
de bleiben jedoch die Conseriptionskosten
noch der Kriegscassa zur Last, und die Aus-
hebungskosten werden aus den Stempelge-
fällen bestritten.
§. 02.
Der Invalidenfond wird aus den
Staatsgefällen einen jährlichen Zuschuß von
10,000 fl., die Militärwittpen = und
Waisencasse einen jährlichen Zuschuß von
832,000 fl. erhalten. Im Laufe der
zweyten Finanz-Periode sollen diese Bey-
träge aus den Stempelgefällen geleistet,
in den nachfolgenden Jahren aber directe
auf die Central-Staatscassa radicirt werden.
Diese Zuschüsse sollen so lang zu dem
Militärfonde fließen, so lang der Stem-
pel in der ausgesprochenen Art zur Central=
Staats-Casse erhoben wird.
. 03.
Transitorische Bestimmungen.
Wenn nicht außerordentliche Umstände
eintreten, soll zur Armee-Ergänzung für
das Jahr 1820 keine Aushebung statt fin-
den; bey dem Eintreten ausserordentlicher
Fälle aber diese Aushebung auf die Alters-