Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Classe 1807 beschraͤnkt, und nar im Falle 
eines Krieges auf die Altersclasse 1806 
zuruͤckgegriffen werden. 
Schluß. 
Mit dem ersten May 1829 wird das 
Gesetz vom 20. März 1812. nebst allen 
späterhin erlassenen Gesetzen, PVerordnun- 
Ludwig. 
  
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gen und Instructionen, welche die Militär- 
Conscription und Aushebung betreffen, aus- 
ser Kraft gesetzt, und an ihre Stelle tritt 
in allen Theilen der Monarchie das gegen- 
wärtige Gesetz, welches durch das Gesetz- 
blatt zu verkünden ist. 
Gegeben im Bad Brückenau am 15. 
August 1828. 
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner. 
v. Maillot. 
Graf v. Armansperg. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
bpgibd „ 
— 9 1 
Koͤniglicher Staatsra 
v. Kobell, 
th und General-Sekretär. 
  
Beylage zur Seite 117. 
Auszug 
aus dem Regicrungsblatte von 1312, die Classisikation körperlicher Gebrechen betr. 
Krankheiten und Gebrechen, welche 
Jedermann gleich in die Augen fallen, und 
daher keiner Untersuchung bedürfen: 
1) In der Gemeinde bekannter Wahn- 
sinn, Vlödsinn, Kretinismus, Fall- 
sucht (epilepsia), Taubstummheit. 
2) Verlust beyder Augen. 
5) Mangel der Nase. 
1) Mangel des Ober= und Unterkiefers. 
5) Auffallender, das Athmen sehr hem- 
mender Kropf (struma). 
6) Mangel eines Armes, 
eines Fußes. 
einer Hand, 
7) Ein starker Höcker auf der Brust oder 
am Rücken. 
3) Auffallende Verkrümmung des Rück- 
grades. 
0) Socarkes Hinken durch auffallende Ver- 
kürzung einer der untern Extremitä- 
ten, als Folge des ausgelenkten Huft- 
knochenkopfes (capur ossis femoris) 
des Schenkelkbeinhals= und Schenkel- 
bein-Buches. 
10) Klump= oder sogenannte Pferdefässe.
	        
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