Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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für 
Gesetzblatt 
122 
das 
Köni greich Ba yern. 
  
VIII. Stück. München, Sonnabends den 30. August 1828. 
  
Inhalt, 
Geseyz, die allgemeine Grundsteuer betreffend. — Fünfte Beylage zum Abschlede süc die Stände- 
Versammlung. 
  
Geseß, 
die allgemeine Grundsteuer betreffend. 
  
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
rt. „2c. 
Durch die Nachtheile, welche eine Steuer- 
belegung nach verschiedenartigen Normen an 
und fuͤr sich im Gefolge hat, dann durch 
die haͤufigen Beschwerden uͤber ungleiche 
Besteuerung veranlaßt, haben Wir das ge- 
sammte Steuersystem einer Revision unter- 
ziehen lassen, und verordnen demnach be- 
zuͤglich der Grundsteuer nach Vernehmung 
Unseres Staaterathes und auf Beirath 
und Zustimmung Unserer Lieben und Ge- 
treuen, der Staͤnde des Reiches, was nach- 
folgt: 
I. Capitel. 
Allgemeine Normen für die 
Grundbesteuerung. 
g. 1. 
Das durch allerhöchstes k. Reseript 
vom 13. März 1811 angeordnete Grund- 
steuerdefinitivum soll nach und nach in als 
(12)
	        
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