Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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wirthschaft faͤhigen Gehoͤlze werben eben 
so behandelt. 
g. 34. 
Kies-, Lehm-, Mergel' und Sand- 
gruben, Torfstechereyen, Stein- 
brüche, die durch den Bergbau veröde- 
ten Flächen und de gleichen werden in die 
geeigneten Classen der Ortsflur gesetzt. 
Teiche, welche durch Fischzucht 
einen Ertrag geben, werden nach diesem 
unter Abzug der Sehlinge eingeschätzt. 
Teiche, die abgelassen, und Pfü- 
ben, die leicht trocken gelegt werden kön- 
nen, werden nach Beschaffenheit ihres Grund 
und Bodens mit den übrigen Grundstücken 
der Ortsflur classificirt. 
g. 35. 
Die Grundflaͤche aller Wohn= und 
Nebengebaͤude, so wie die wirklichen 
Hofraͤume werden in die Classe der be- 
sten Grundstücke der Orteflur elngereiht. 
Die Hausgcrten und bloße Bauplätze 
werden nach den übrigen Grundstücken der 
Orteflur classificirt. 
+K. 36. · 
Strafen-,-Wege-öffentliche 
Buße-IKirchhsöfe,.«kahlts»Feier 
und durch Natur-Ereignisse unwiederbring- 
ich berkiesete oder verschüttete 
#läßze undbergleichen, dann umusgewock- 
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nete Sümpfe, in so ferne sie keinen Ertrag 
#an Weide und Stren gewähren, und sich 
also nicht unter die Bestimmungen der #6. 
55. und 34. reihen, so wie die unter- 
irdischen Grubenfelder der Bergwerke un- 
terliegen keiner Bonitäts-Classifsikation. 
. 57. 
Zum Behufe der Bonitirung und Clas 
Kfteirung werden besondere Bezirke gebildet, 
deren Umfang die Staats -Regierung be- 
stimme. 
g. 36. 
Für einen jeden derselben werden eige- 
ne Taxatoren aufgestellt. Diese Taxatoren 
muͤssen selbststaͤndige im Bonitirungsbezir- 
ke ansaͤßige und practische Landwirthe seyn, 
und gehen hervor aus der freyen Wahl der 
Gemeinden. Jede Steuer-Gemeinde stelle 
zu diesem Behufe einen zum Taxator geei- 
genschafteren Wahlmann; sämmtliche Wahl- 
männer werden sodann aus ihrer Mitte un- 
ter keitung der. Districts- Polizeybehoͤrde 
vier und zwanzig Schähleute erwählen, 
woraus die Central-Katasterstelle die erfor- 
liche Anzahl beruft. 
Die Wahl zum Taracor kann nur 
aus den im §. 4. des Edietes X. der 
Verfassungs-Urkunde bezeichneten Gründo 
und in der Art, wie sie die &9. 45 —47. 
jenes Edicts porschreiben, abgelehne werden. 
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