Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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&. 39. 
Fuͤr jeden Bonitirungsbezirk wird aus- 
serdem von der Staats-Regierung ein be- 
sonderer Obertaxator aufgestellt, welcher 
jedoch in demselben nicht ansaͤßig seyn darf; 
er kann uͤbrigens in mehreren Bezirken nach 
und nach in dieser Eigenschaft verwendet 
werden, steht in Eid und Pflicht, und wird 
bey dem Uebergange in einen neuen Boni- 
tirungsbeziik jedesmal seines Eides feyerlich 
erinnert. 
An den Gränzen dieser Bezirke sollen 
immer mehrere Mustergründe ausgestellr, 
und dieselben überhaupt in selcher Anzahl 
und Vertheilung bestimmt werden, daß sie 
für Classisicationen und Reclamationen al- 
lenthalben zureichend seyen. 
9. 40. 
Die Ausmittelung der Bodenguͤte der 
verschiedenen Bezirken gemeinschaftlichen 
Mustergründe (Gränz-Musterplätze) erfolgt 
unter Zusammentrite der Schäber der be- 
treffenden Bezirke, und geschieht vor der 
Ausmittelung der Bodengüte der übrigen 
Mustergrundstücke. 
. 31. 
Die Geschäáfte der Bonitirung (Mu- 
steraufstellung) werden durch K. Commissäre 
geleitet, welchen Geometer zugetheilt und 
untergeordnet werden. 
140 
&. 32. 
Den Verhandlungen über Ausmitte- 
lung und Bonitirung der Mustergründe 
muß der Vorstand der betceffenden Districts= 
Polizeybehörde in Person beywohnen, oder 
sich hiebey durch eine delegirte amtliche Per- 
son vertreten laßen. 
K. 35. 
Ueber die Angaben der Eigenthümer 
und Schäter bey der Musteraufstellung 
müssen vollständige Protokolle abgehalten 
werden, auf deren Grund ausführliche Mu- 
sterbeschreibungen angefertiget, und diese 
abschriftlich bey den Districts-Polizeybehör= 
den und den Steuergemeinden hinterlegt 
werden. 
Die Original-Verhandlungen und Mu- 
sterbeschreibungen, von dem Commissär, dem 
Obertarator, sämmtlichen Taxatoren und 
dem Geometer unterfertigt, deren Unter- 
schrift die Districts-Dolizeybehörde beglan- 
biget, werden zu den Acten gelegt. 
6 . —ie 
Die Classifikation geschieht unter Lei- 
tung des Obertarators, und beginnt bey 
den Gränz-Musterplátzen des Bezirkes un- 
ter Zuziehung der Schätzer des angränzen- 
den Bezirkes. Es erescheider hieben die 
Mehrheit der Stimmen der Taratoren. Im 
Falle bey den Aussprüchen der Schätzungs= 
Gremien Stimmengleichheit oder Dispari-
	        
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