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taͤt eintritt, wird zur Erzielung eines Ma-
joritaͤtsspruches einer der Ersatzmaͤnner in
das Gremium berufen. In der Flur, wo
ein Taxator beguͤtert ist, hat derselbe nur
eine berathende Stimme. Die Classifika-
tion kann unter Vertheilung der Taxato-
ren in kleinere Gremien (Sectionen) ge-
schehen, welche der Obertarator ab= und
zugehend leitet; hiebey mässen jedoch die
Gränzplätze der Sectionsbezirke durch die
Schätzer beyder Sectionen, und wo sie zu-
gleich Gränzplätze der Bonitirungsbezirke
sind, durch Zusammentritt der Schätzer der
betreffenden Bezirke toxirt werden.
.*
Die Obertaratoren haben kein Stimm-
recht, dagegen sind sie ermächtiger und ver-
pflichtet, ihre Meynung zur Sprache, und
Behufs einer Offictal-Reclamatien in Vor-
merkung zu bringen, wenn sie durch den
Ausspruch der Taratoren zufolge s. 90.
gegenwärtigen Gesetzes eine Reklamatien
begründen zu können glauben.
..
Sämmtliche Tarator2en erhalten für
ihre Bemühung während ihrer Function
enne Vergütung ven drey Gulden täglich.
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IV. Capitel.
Von der Veranschlagung der Nen-
ten aus dem Dominical-Verbande,
Dienstbarkeiten und andern nuh-
baren Recheen.
g. à7.
Umer Dominikal-Renten werden
alle und jede ständige sowohl, als unstän-
dige Reichnisse in Geld und Naturalien
verstanden, welche dem Rentenbesitzer aus
dem getheilten Eigenthume fließen.
K. 48.
Die Renten aus allen andern Real-
Rechten, wie sie immer Namen haben ms-
gen, werden den Deminicalrenten gleichge-
achtet.
g. 49.
Der jaͤhrliche Betrag der staͤndigen
Geldrenten, nach Abzug der Gegenreichnisse,
welche die Empfaͤnger dieser Gegenreichn isse
zu versteuern haben, ist zugleich ihr steuer-
barer Ertrag.
*. 50.
Bey unständigen Geldgefällen
kommt der entsrrechende Durchschninsbe-
trag, insbesondere aber bey Gutsverände=
rungsgefällen von den bey der leßten Ver-
#nderung erhobenen Landemien, und zwar
b'ey erbrechtigen, freystiftigen und neustiftt-
gen Gütern der zwanzigste, bey leib-
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