Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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taͤt eintritt, wird zur Erzielung eines Ma- 
joritaͤtsspruches einer der Ersatzmaͤnner in 
das Gremium berufen. In der Flur, wo 
ein Taxator beguͤtert ist, hat derselbe nur 
eine berathende Stimme. Die Classifika- 
tion kann unter Vertheilung der Taxato- 
ren in kleinere Gremien (Sectionen) ge- 
schehen, welche der Obertarator ab= und 
zugehend leitet; hiebey mässen jedoch die 
Gränzplätze der Sectionsbezirke durch die 
Schätzer beyder Sectionen, und wo sie zu- 
gleich Gränzplätze der Bonitirungsbezirke 
sind, durch Zusammentritt der Schätzer der 
betreffenden Bezirke toxirt werden. 
.* 
Die Obertaratoren haben kein Stimm- 
recht, dagegen sind sie ermächtiger und ver- 
pflichtet, ihre Meynung zur Sprache, und 
Behufs einer Offictal-Reclamatien in Vor- 
merkung zu bringen, wenn sie durch den 
Ausspruch der Taratoren zufolge s. 90. 
gegenwärtigen Gesetzes eine Reklamatien 
begründen zu können glauben. 
.. 
Sämmtliche Tarator2en erhalten für 
ihre Bemühung während ihrer Function 
enne Vergütung ven drey Gulden täglich. 
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IV. Capitel. 
Von der Veranschlagung der Nen- 
ten aus dem Dominical-Verbande, 
Dienstbarkeiten und andern nuh- 
baren Recheen. 
g. à7. 
Umer Dominikal-Renten werden 
alle und jede ständige sowohl, als unstän- 
dige Reichnisse in Geld und Naturalien 
verstanden, welche dem Rentenbesitzer aus 
dem getheilten Eigenthume fließen. 
K. 48. 
Die Renten aus allen andern Real- 
Rechten, wie sie immer Namen haben ms- 
gen, werden den Deminicalrenten gleichge- 
achtet. 
g. 49. 
Der jaͤhrliche Betrag der staͤndigen 
Geldrenten, nach Abzug der Gegenreichnisse, 
welche die Empfaͤnger dieser Gegenreichn isse 
zu versteuern haben, ist zugleich ihr steuer- 
barer Ertrag. 
*. 50. 
Bey unständigen Geldgefällen 
kommt der entsrrechende Durchschninsbe- 
trag, insbesondere aber bey Gutsverände= 
rungsgefällen von den bey der leßten Ver- 
#nderung erhobenen Landemien, und zwar 
b'ey erbrechtigen, freystiftigen und neustiftt- 
gen Gütern der zwanzigste, bey leib- 
(13.)
	        
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