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rechtigten Guͤtern von dem einfachen Leib-
gelde der fuͤnfzehnte, und bey Lehen von
den Gebuͤhren des letzten Haupt- und Ne-
benfalles zusammen der zwanzigste Theil
als jaͤhrlicher Ertrag in Ansatz.
Wenn Laudemien nicht von jedem Falle
erhoben werden, soll eine verhältnißmäßig
geringere Quote des lezten Laudemiums als
jährlicher Ertrag angenommen, und ins be-
sondere bey Ausmittelung des jährlichen
Handlohnbetrages das Verhältniß der Hand-
lohns-Pfliche in und außer dem Erbgange
gehörig berücksichtiget werden.
Bey leitbfälligen Gütern, welche nur
auf einen Leib verliehen sind wird der
zwanzigste Theil des lezten Leibgeldes
als jährlicher Ertrag angenommen.
g. 51.
Die Getreidreichnisse werden nach den
im §. 28. bestimmten Normalwerthen ver-
anschlagt. Alle übrigen Natural-Reich-
nisse werden nach den üblichen Ablösungs-=
Preisen, wo solche hergebracht sind, oder
wo dieses nicht der Fall ist, nach folgen-
den Preisen in Geldanschlag gebracht, als:
ein Kalb . . 4 fl. — kr
ein Lamm . „ — 56 --
eine Gans . —. 60 =
eine Ente . — „ 20
ein Huhn . .—· t-
ein Ey
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ein Pfund Fische — 12 „
ein Pfund Schmalt. — 20 =
ein Pfund Küäse —
das 100 Krebse und Schnecken 24 =
Jene Artikel, welche hier nicht beson-
ders genannt sind, werden im Verhälensß
zu den genannten angeschlagen.
. 52.
Die Nauralfrohnen werden nach
der Zahl und Art der Fuhren bey Spann-
scohnen und nach der Zahl der Acbeitsta-
ge bey Handfrohnen nach den hergebrachten
Ablösungs-Preisen, wo aber keine solchen
Preise bestehen, nach den im Bonttirungs=
Bezirke erhobenen Durchschnitts-Preisen
der lezten zehnjährigen Spann: und Hand-
frohnen angeschlagen, davon aber die her-
kömmlichen Gegenreichnisse in Abzug ge-
bracht. «
g. 53.
Wenn auf die Oominical= oder Ze-
hent Renten selbst wieder Reallasten haften,
welche von einem Dritten bezogen werden,
so trägt dieser Dritte nach dem Maaßs: sei:
ner Bezüge einen Antheil an der Domini=
cal= und Zehent= Steurr. Die Steuer des
Zehentbesitzers mindert sich auf jeden Fall
im Verhöllnisse dieser Reallasten zum vol-
len Zehent-Ertrage, sie mögen an Private,
Kirchen, Stiftungen oder sonst zu Staats:
zwecken abgereicht werden.