Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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rechtigten Guͤtern von dem einfachen Leib- 
gelde der fuͤnfzehnte, und bey Lehen von 
den Gebuͤhren des letzten Haupt- und Ne- 
benfalles zusammen der zwanzigste Theil 
als jaͤhrlicher Ertrag in Ansatz. 
Wenn Laudemien nicht von jedem Falle 
erhoben werden, soll eine verhältnißmäßig 
geringere Quote des lezten Laudemiums als 
jährlicher Ertrag angenommen, und ins be- 
sondere bey Ausmittelung des jährlichen 
Handlohnbetrages das Verhältniß der Hand- 
lohns-Pfliche in und außer dem Erbgange 
gehörig berücksichtiget werden. 
Bey leitbfälligen Gütern, welche nur 
auf einen Leib verliehen sind wird der 
zwanzigste Theil des lezten Leibgeldes 
als jährlicher Ertrag angenommen. 
g. 51. 
Die Getreidreichnisse werden nach den 
im §. 28. bestimmten Normalwerthen ver- 
anschlagt. Alle übrigen Natural-Reich- 
nisse werden nach den üblichen Ablösungs-= 
Preisen, wo solche hergebracht sind, oder 
wo dieses nicht der Fall ist, nach folgen- 
den Preisen in Geldanschlag gebracht, als: 
ein Kalb . . 4 fl. — kr 
ein Lamm . „ — 56 -- 
eine Gans . —. 60 = 
eine Ente . — „ 20 
ein Huhn . .—· t- 
ein Ey 
144 
ein Pfund Fische — 12 „ 
ein Pfund Schmalt. — 20 = 
ein Pfund Küäse — 
das 100 Krebse und Schnecken 24 = 
Jene Artikel, welche hier nicht beson- 
ders genannt sind, werden im Verhälensß 
zu den genannten angeschlagen. 
. 52. 
Die Nauralfrohnen werden nach 
der Zahl und Art der Fuhren bey Spann- 
scohnen und nach der Zahl der Acbeitsta- 
ge bey Handfrohnen nach den hergebrachten 
Ablösungs-Preisen, wo aber keine solchen 
Preise bestehen, nach den im Bonttirungs= 
Bezirke erhobenen Durchschnitts-Preisen 
der lezten zehnjährigen Spann: und Hand- 
frohnen angeschlagen, davon aber die her- 
kömmlichen Gegenreichnisse in Abzug ge- 
bracht. « 
g. 53. 
Wenn auf die Oominical= oder Ze- 
hent Renten selbst wieder Reallasten haften, 
welche von einem Dritten bezogen werden, 
so trägt dieser Dritte nach dem Maaßs: sei: 
ner Bezüge einen Antheil an der Domini= 
cal= und Zehent= Steurr. Die Steuer des 
Zehentbesitzers mindert sich auf jeden Fall 
im Verhöllnisse dieser Reallasten zum vol- 
len Zehent-Ertrage, sie mögen an Private, 
Kirchen, Stiftungen oder sonst zu Staats: 
zwecken abgereicht werden.
	        
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