Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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rere Steuergemeinden nach Ermessen der 
Scaats= Behörden nach unwandelbaren, kein 
Grundstück durchschneidenden, an sich geo- 
graphisch geschlossenen Gränzen gebildet 
werden. 
g. 63. 
Das Liquldations-Geschäft wird durch 
besondere Commissarien, welche die Staars= 
Regierung ernennt, in der Art besorgt, 
daß solches für die Zukunft vollen Glau- 
ben hat. 
S. 6.3. 
Bei den Liquidations-Verhandlungen 
haben die Betheiligten persönlich oder durch 
legal Bevollmächtigte zu erscheinen. 
Als Betheiligte werden betrachtet, alle 
Besitzer von steuerbaren Grund-Realitäten 
von steuerbaren Dominikal: und Zehentren- 
ten, so wie von steuerbaren Fischereien, 
Jagd= und Realrechten. Zeitpächter und 
Nuhtniesser müssen von dem Eigenthümer be- 
vollmächtiget seyn. 
§. 65. 
Es soll bey der Liquidation nur der 
Beützstand des Zeitpunctes der Verhand- 
lungen berücksichtiget werden. 
Beny im Streit befangenen Grundstä- 
cken, Rechten und Renten müssen die 
Rechtsansprüche des Gegentheils gehörig zu 
Protokoll vorgemerkt werden. 
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Herrenlose und von Niemand in Besitz 
und Eigenthum angesprochene Gründe wer- 
den dem Staate zugeschrieben. 
g. 66. 
Vor dem wirklichen Beginn der Li- 
quidations-Verhandlungen sind jeder Steuer- 
Gemeinde zur Einleitung des Geschäfts: 
1) der vollständig numerirte Steuerplan, 
2) das Repertorium der laufenden Plan- 
und Hausnumern, 
5) die Namenliste, und 
5) die Besitzlisten (über die jeden Besi- 
ber zugesch-iebenen Grundstücke) mit 
dem Auftrage zuzustellen, daß sämmr- 
liche Grundbesiger innerhalb einer fest- 
zusetzenden Frist 
o) den Plan im Voraus einsehen, und 
sich in demselben über dessen Be- 
gränzung, Inbegen?, Unterabthei- 
lung und Numerirung näher in- 
formiren; 
b) die Richtigkeit der in den Be- 
sitlisten einem Jeden zugeschriebenen 
Grundstücke prüfen, und nach 
Befund die abgängig oder unrichtig 
zugeschriebenen darin besonders be- 
merken; 
JP) die schon bestehenden oder erst zu 
schöpfenden eigenen Ramen der 
Grundstücke in den Besitlisten. 
wirklich eintragen;
	        
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