Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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d) alle jene einzelnen Grundstuͤcke, wor- 
auf verschiedenartige Grundherrlich= 
keits= und Zehentrechte ruhen, und 
welche bey der Messung unausge- 
schieden unter einem Plannumer 
vermischt vorkommen, Behufs die- 
ser Wiederausscheidung besonders 
anmerken; 
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V 
bey vorhandenen mehreren Güter- 
Compleren die zu jedem besonders 
gehbrigen Parzellen-Numern aus- 
scheiden, so wie die wachenden Stü- 
cke, Gemeinde: und Forsttheile und 
sjene Grundstücke, worauf etwa eine 
Zehenrausnahme oder eine besondere 
Dominicallast haftet, bezeichnen; 
endlich 
sich durch alles Obige gehörig vor- 
bereiten und dazu beytragen sollen, 
daß die wirkliche commissionelle Li- 
quidations-Verhandlung ohne An- 
stand und förderlichst vor sich gehen 
könne. 
"1) 
Zur Aus= und Beyhilfe dieser Ver- 
richtungen wird den Gemeinden von der 
Liquidations-Commission ein Geômeter bey- 
gegeben. Zum Bewieis richtiger Durchge- 
hung der Besißlisten werden diese bey der 
Wiedereinliesetung von den Besitzern, Ge- 
meinde= Vorstehern und dem Geometer un- 
terzeichnet. 
..- 
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B. Katastrirung. 
g. 607. 
Die Katastrirung der definieiven Ru- 
stikol“-, Dominikal= und Zehentsteuer ge- 
schieht unter unmittelbarer Leitung der Ka- 
tasterstelle. 
—sns 
Für jede Steuer-Gemeinde wird ein 
eigenes Kataster angefertiget. 
6. 60. 
Die rein abgeschlossenen Steuerkataster 
werden sammt Duplicat und Plänen der 
obersten Verwaltungestelle des treffenden 
Bezirkes ausgeantworter; dieser liegt sodann 
die Pflicht und Sorge ob, durch Umschrei- 
bung Kataster und Pläne stets der Gegen- 
wart treu zu erhalten. 
K. 0. 
Es wird für seden Steuerpflichtigen 
ein, mit dem definitiven Kataster vollstän- 
dig gleichlautender Auszug über dessen be- 
steuerte Rustikalien und Dominikalien und 
Zehenten ausgefertiget, und für das erste- 
mal unentgeldlich zugestellt, in der Fol- 
ge aber durch Umschretbung obne Entrrich- 
tung eine besondere Gebühr laufend erhalten. 
C. Umschreibung. 
F. 71. 
Zum Behufe der Umschreibung wird 
jeder Steuerpflichtige verbindlich g--macht,
	        
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