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d) alle jene einzelnen Grundstuͤcke, wor-
auf verschiedenartige Grundherrlich=
keits= und Zehentrechte ruhen, und
welche bey der Messung unausge-
schieden unter einem Plannumer
vermischt vorkommen, Behufs die-
ser Wiederausscheidung besonders
anmerken;
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V
bey vorhandenen mehreren Güter-
Compleren die zu jedem besonders
gehbrigen Parzellen-Numern aus-
scheiden, so wie die wachenden Stü-
cke, Gemeinde: und Forsttheile und
sjene Grundstücke, worauf etwa eine
Zehenrausnahme oder eine besondere
Dominicallast haftet, bezeichnen;
endlich
sich durch alles Obige gehörig vor-
bereiten und dazu beytragen sollen,
daß die wirkliche commissionelle Li-
quidations-Verhandlung ohne An-
stand und förderlichst vor sich gehen
könne.
"1)
Zur Aus= und Beyhilfe dieser Ver-
richtungen wird den Gemeinden von der
Liquidations-Commission ein Geômeter bey-
gegeben. Zum Bewieis richtiger Durchge-
hung der Besißlisten werden diese bey der
Wiedereinliesetung von den Besitzern, Ge-
meinde= Vorstehern und dem Geometer un-
terzeichnet.
..-
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B. Katastrirung.
g. 607.
Die Katastrirung der definieiven Ru-
stikol“-, Dominikal= und Zehentsteuer ge-
schieht unter unmittelbarer Leitung der Ka-
tasterstelle.
—sns
Für jede Steuer-Gemeinde wird ein
eigenes Kataster angefertiget.
6. 60.
Die rein abgeschlossenen Steuerkataster
werden sammt Duplicat und Plänen der
obersten Verwaltungestelle des treffenden
Bezirkes ausgeantworter; dieser liegt sodann
die Pflicht und Sorge ob, durch Umschrei-
bung Kataster und Pläne stets der Gegen-
wart treu zu erhalten.
K. 0.
Es wird für seden Steuerpflichtigen
ein, mit dem definitiven Kataster vollstän-
dig gleichlautender Auszug über dessen be-
steuerte Rustikalien und Dominikalien und
Zehenten ausgefertiget, und für das erste-
mal unentgeldlich zugestellt, in der Fol-
ge aber durch Umschretbung obne Entrrich-
tung eine besondere Gebühr laufend erhalten.
C. Umschreibung.
F. 71.
Zum Behufe der Umschreibung wird
jeder Steuerpflichtige verbindlich g--macht,