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hen durch Vertraͤge, durch gerichtliche
Zusprechungen und Zwangs:- Veraͤusserun-
gen, durch Elementar= oder sonstige Zu-
fälle und Unfélle; es möge hiedurch eine
Steuer-Mehrung oder Minderung ver-
anlaßt werden, oder ohne alle solche
Mehr oder Minderung die eintretende
Veränderung oder Neuerung auf das Ka-
taster nur in seiner Eigenschaft als Grund-
Saal: und Lagerbuch Bezug haben.
Wenn Grundstücke als ursprünglich
steuerfrey mit keiner Bonitätsklasse ver-
sehen z. B. Strassen, Wege, öffentliche
Dläßze, Kirchhöfe ier in nubbares und steu-
erbares Eigenthum übergehen: so sind die-
selben bel der Umschreibung nach den im
Kop. III. . 33 und 34. ongegebenen Nor-
men anzugleichen, und ist hiernach die Verr
hälcnißzahl und Steuerbelegung auszuwerfen.
K. 77.
Die Umschreibungen müssen in eigenen
Umschreib-Katastern behandelt werden; nur
ausnahmsweise geschehen sie im Urkataster:
diese Ausnahmen werden reglementär be-
stimmr.
§k. 78.
Alle und jede Umschreibungen, welche
im Umschreib= oder Urkataster geschehen,
müssen in vreinen und getreu vollständigen
Abschriften von den Umschreib-Behörden
auch in die Karaster-Auszüge des Bethei-
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ligten auf officielle Weise unentgeldlich uͤber-
tragen, und dadurch das Partialkataster mit
dem amtlichen Gesammtkataster in fortwaͤh-
render Uebereinstimmung und Gleichlamig-
keit erhalten werden.
Eben so sollen in besonders gehaltenen
Quittungsbüchern der Steuerpflichrigen die
durch die Umschreibung veranlaßten Abän=
derungen der Steuer: Simplen unentgeldlich
nachgetragen werden.
F. 790.
Die zu erhebenden Umschreibgebühren
richten sich nach den bestehenden Tarxnormen.
g. 80.
Hinsichtlich der von der Anmeldung
der Veränderungen bis zur wirklichen Um-
schreibung föllig werdenden Steuern, so wie
für die Umschreib= Gebühren wird sich im-
mer an den Besiher gehalten, und den par-
theien überlassen, sich über diesen Punkt un:
tereinander auszugleichen.
. 81.
Wenn die Umschreibungen vorläusige
Messungen der Grundstäcke erfordern,
so tragen die Betheiligten die Kosten.
Die in der vorstehenden I9§. 71. — 81.
über die Umschreibung gegebenen Bestimm-=
ungen finden für den Nheinkreis ihre An-
wendung nicht. Die Umschreibung des Güter:
wechsels geschieht in diesem Kreise nach den
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