Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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dermal dort hieruͤber geltenden Gesetzen, und 
es wird eine allerhoͤchste Verordnung unter 
Beruͤcksichtigung dieser Gesehze, das bey der 
Umschreibung daselbst zu beobachtende Ver- 
fahren näher bestimmen. 
g. 82. 
Auf den Steinplatten, worauf die Ka, 
tasterpläne lithographirt sind, sollen für alle 
Zukunft die sich ergebenden Figuren Aen- 
derungen der Vermessungs= Objekte nachge- 
tragen, und hiedurch die lithographirten 
Steuerpläne stets der Gegenwart treu er- 
halten werden. 
Diese Sceine bleiben sämmtlich im 
Centralpunkte der Monarchie, und werden 
dort durch fortgeführte Gravirung evident 
erhalten. 
VI. Capitel. 
Von der Steuer-Verhältniß-Zahl 
und Qunorisation. 
*i- 
Die definitive Steuer-Verhäleniß-Zahl 
ist: 
a bei Grundstücken das Produkt aus 
ihrer Fläche in ihre Vonitäteklasse; 
b bei den Grundrenten der in Korn 
oder Geld ausgedrückte jährliche Er- 
trag derselben; 
c bei der Zehentrente der zehente 
oder sonst treffende Theil der Ver- 
150 
hältnißzahl des zehentbaren Grund- 
stückes. 
Die Stener Verhältnißzahl stellt dem- 
nach den jährlichen Ertrag in Achtel Schaf- 
selu Korn oder Gulden dar. Ihre Einheit 
repräsentirt eine Produktionsfähigkeit von 
ill Schäffel Korn oder einen mittehährigen 
Ertrag eines Kataster-Guldens oder eines 
Guldens liquidirter jährlicher Rente. 
G. 85. 
Jedes Achtel Schäffel Korn oder Ka- 
taster-Gulden des Rustikal: Dominikal-; und 
Zehent Ertrages wird mit einem Krenzer 
als Steuer-Simplum belegt. 
VII. Capitel. 
Von den Reklamationen. 
K. 85. 
Reklamationen sind gestattet: 
a) gegen eine fehlerhafte Flächenbestimm- 
ung; 
b) gegen die unrichtige Klassifikation 
einzelner Grundstucke im Gegenhalt 
zu den Mustergründen; 
) gegen Jrrehümer in der Liquidirung 
und 
) gegen fehlerhaste Berechnungen und 
Vorträge im Kagtaster.
	        
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