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dermal dort hieruͤber geltenden Gesetzen, und
es wird eine allerhoͤchste Verordnung unter
Beruͤcksichtigung dieser Gesehze, das bey der
Umschreibung daselbst zu beobachtende Ver-
fahren näher bestimmen.
g. 82.
Auf den Steinplatten, worauf die Ka,
tasterpläne lithographirt sind, sollen für alle
Zukunft die sich ergebenden Figuren Aen-
derungen der Vermessungs= Objekte nachge-
tragen, und hiedurch die lithographirten
Steuerpläne stets der Gegenwart treu er-
halten werden.
Diese Sceine bleiben sämmtlich im
Centralpunkte der Monarchie, und werden
dort durch fortgeführte Gravirung evident
erhalten.
VI. Capitel.
Von der Steuer-Verhältniß-Zahl
und Qunorisation.
*i-
Die definitive Steuer-Verhäleniß-Zahl
ist:
a bei Grundstücken das Produkt aus
ihrer Fläche in ihre Vonitäteklasse;
b bei den Grundrenten der in Korn
oder Geld ausgedrückte jährliche Er-
trag derselben;
c bei der Zehentrente der zehente
oder sonst treffende Theil der Ver-
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hältnißzahl des zehentbaren Grund-
stückes.
Die Stener Verhältnißzahl stellt dem-
nach den jährlichen Ertrag in Achtel Schaf-
selu Korn oder Gulden dar. Ihre Einheit
repräsentirt eine Produktionsfähigkeit von
ill Schäffel Korn oder einen mittehährigen
Ertrag eines Kataster-Guldens oder eines
Guldens liquidirter jährlicher Rente.
G. 85.
Jedes Achtel Schäffel Korn oder Ka-
taster-Gulden des Rustikal: Dominikal-; und
Zehent Ertrages wird mit einem Krenzer
als Steuer-Simplum belegt.
VII. Capitel.
Von den Reklamationen.
K. 85.
Reklamationen sind gestattet:
a) gegen eine fehlerhafte Flächenbestimm-
ung;
b) gegen die unrichtige Klassifikation
einzelner Grundstucke im Gegenhalt
zu den Mustergründen;
) gegen Jrrehümer in der Liquidirung
und
) gegen fehlerhaste Berechnungen und
Vorträge im Kagtaster.