Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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aber  auch  streng  daruͤber  zu  wachen,  daß  ihr  Verkehr  mit  Außen  auf  keinem  andern
Wege,  als  durch  die  dazu  berufenen  Personen  Statt  finde,  daß  lebende  Hausthiere  derselben
  gehoͤrig  verwahrt  oder  weggeschafft,  beziehungsweise  zernichtet  werden,  daß  die
mit  den  Gesperrten  verkehrenden  Personen,  so  wie  die  Wachen,  ohne  vorherige  angemessene
  Reinigung  weder  sich  selbst  mit  andern  Personen  in  Beruͤhrung  setzen,  noch
Gegenstaͤnde  aus  den  gesperrten  Raͤumen  wegtragen,  daß  endlich  die  Leichen  Verstorbener
  nur  in  wohl  verpichten  Särgen  durch  die  besonders  hiezu  bestellten  Diener  aus
diesen  Räumen  weggebracht  und  zur  Erde  bestattet,  auch  hiebei  nur  etwa  von  solchen
Personen,  welche  außerhalb  gedachter  Räume  sich  versammelt  haben,  in  entsprechender
Entfernung  begleitet  werden.  ·

Wird  eine  Orts-Sperre  beschlossen,  so  ist  dem  Publikum  durch  die  öffentlichen
Blätter  Nachricht  hievon  zu  ertheilen.  «

«  H.25.

Hoͤrt  die  Sperre  nicht  in  Folge  der  Weiterverbreitung  der  Krankheit  auf,  so
hat  sie  nicht  nur  bis  nach  der  Hinwegbringung,  beziehungsweise  nach  dem  Eintritte
der  Genesung  oder  des  Todes  des  Erkrankten,  sondern  auch  nachher  noch  zehn  Tage
fortzudauern,  und  auch  dann  ist  sie  nicht  eher  aufzuheben,  als  bis  die  angemessene
Reinigung  der  gesperrten  Räume  sowohl  als  der  in  der  Sperre  begriffenen  Personen
und  Sachen  erfolgt  ist.

K.  26.

Will  eine  Gemeinde,  nachdem  die  Seuche  bis  auf  eine  Entfsernung  von  zwanzig
Stunden  sich  ihr  genähert  hat,  sich  selbst  freiwillig  gegen  die  Bewohner  aller
übrigen  Orte  überhaupt,  oder  wenigstens  gegen  alle  diejenigen,  welche  sich  nicht  mit
Gesundheits-Zeugnissen  ausweisen  können,  absperrenz;  so  steht  ihr  solches  nach
dem  Erkenntnisse  der  höheren  Behbrde  unter  der  Bedingung  frei,  daß  dabei
für  die  Aufrechthaltung  des  amtlichen  Verkehrs  mir  ihr  und  für  die  ungehinderte
Durchreise  derjenigen,  welche  ihr  Weg  durch  dieselbe  führt,  Fürsorge  getroffen,  auch
die  Absperrung  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werde.

K.  27.

Wo  keine  Sperre  verfügt  wird,  da  ist  wenigstens  das  Publikum  vor  dem

Orte  sowohl  als  vor  der  Wohnung  des  Kranken  zu  warnen.  Dieß  geschieht  theils

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