Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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des §. 114 ergiebt, wird nach Abzug der 
allenfallsigen Mehrungen auf sämmtliche 
dbefinitiv katastrirte Steuerbezirke desselben 
Kreises nach dem Maßstabe des Definiei- 
vums ausgeschlagen, mittelst gleichmäßiger 
Steuerprocente erhoben, und der Staats= 
kasse ersetzt. 
Ueber die Art der Behandlung dieser 
Minderungen in den spätern Finanzpertoden 
wird durch das jederzeitige Finanzgesetz Vor- 
sehung getroffen. 
Ludwig. 
168 
g. 
Unser Staatsministerium der Finanzen 
ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Ge- 
sehes beauftrage, und es soll leßteres durch 
das Gesetblatt verkünder werden. 
121. 
Gegeben im Bad Brückenau am 15. 
August 10#8. 
Fürst v. Wrede. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Zentner. 
v. Maillot. Graf v. Armansperg. 
Nach dem 
Befehle Sr. Masestät des Königs: 
Egid v. Kobel kl. 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
	        
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