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ihrer Mindernutzung in geringere Miethsätze
zwischen fünf Gulden und zwanzig Gulden
eingeschätzt werden.
Fär den sub b. erwähnten Fall wird
als Minimum der steuerbaren überbauten
und zu Hofräumen verwendeten Fläche u#tel
eines bayerischen Tagwerks zu 30,000 Qua-
dratfuß und als Marimum dieser Fläche
Z#l eines Tagwerks festhese St.
C. 6.
Der jährliche wirkliche oder geschätzte
Miethertrag der zur Categorie lit. e. F. 4.
gehörigen Gebäude bildet zugleich ihre Häu-
sersteuer= Verhältnißzahl.
Jede Einheit dieser Verhältnißzahl
drückt einen Gulden steuerbaren Miether=
trag aus.
Bey den Gebäuden von lit. b. F. 3.
ist jas Product aus der 50ten BVonitäts=
Classe und dem Flächeninhalte des überbau-
ten Geund und Bodens, sowie der Hof-
räume die Verhältnißzahl für die Häuser:
Steuer.
III. Caopitel.
Von der Quotisation.
. 7.
Jede Einheit der Häusersteuer-Verhält-
nißzahl wird mit einem Kreuzer für'e
Stuer= Simplum belegt.
. 8.
Die Zahl der Simpla wird durch das
jedeomalige Finanzgesetz festgeseszt.
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IV. Capitel.
Von der Miethen= und Ertrags-
Erhebung insbesondere.
K, 9.
Die Miethen-Erhebung und Reguli-
rung der Häusersteuer erfolgt unter Leirung
der Central-Katasterstelle durch abgeordnete
Commissähre und Uater Mitwirkung der Di-
stricts-Polizeybehörden.
g. 10.
Zur Einschätzung der Miethen werden
sachverständige Taratoren unter Leitung
eines Obertaxators verwendet.
Erstere gehen hervor aus der freyen
Wahl der beteeffenden Gemeinden, letzterer
wird von der Katasterstelle ernannt.
Sämmtliche Taratoren werden vereidet.
K. 11.
Dem Obertarator steht ein bloß in-
sormatives Gutachten zu; die Taratoren
entscheiden nach Stimmenmehrheit.
Bey eintretender Stimmengleichheit
oder Dieparikät wird nach S. A4. des Grund-
steuergesetzes verfahren.
Der Obertarator ist ober besugt und
verpflichtet, sein von dem Ausespruche der
Taratoren abweichendes Gutachten zur Be-
gründung einer Official-Rectamation zur
Sporache und Vormerkung zu bringen.
. 12.
Der Mietherteag aus ganz oder zum
(15•)