Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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ihrer Mindernutzung in geringere Miethsätze 
zwischen fünf Gulden und zwanzig Gulden 
eingeschätzt werden. 
Fär den sub b. erwähnten Fall wird 
als Minimum der steuerbaren überbauten 
und zu Hofräumen verwendeten Fläche u#tel 
eines bayerischen Tagwerks zu 30,000 Qua- 
dratfuß und als Marimum dieser Fläche 
Z#l eines Tagwerks festhese St. 
C. 6. 
Der jährliche wirkliche oder geschätzte 
Miethertrag der zur Categorie lit. e. F. 4. 
gehörigen Gebäude bildet zugleich ihre Häu- 
sersteuer= Verhältnißzahl. 
Jede Einheit dieser Verhältnißzahl 
drückt einen Gulden steuerbaren Miether= 
trag aus. 
Bey den Gebäuden von lit. b. F. 3. 
ist jas Product aus der 50ten BVonitäts= 
Classe und dem Flächeninhalte des überbau- 
ten Geund und Bodens, sowie der Hof- 
räume die Verhältnißzahl für die Häuser: 
Steuer. 
III. Caopitel. 
Von der Quotisation. 
. 7. 
Jede Einheit der Häusersteuer-Verhält- 
nißzahl wird mit einem Kreuzer für'e 
Stuer= Simplum belegt. 
. 8. 
Die Zahl der Simpla wird durch das 
jedeomalige Finanzgesetz festgeseszt. 
174 
IV. Capitel. 
Von der Miethen= und Ertrags- 
Erhebung insbesondere. 
K, 9. 
Die Miethen-Erhebung und Reguli- 
rung der Häusersteuer erfolgt unter Leirung 
der Central-Katasterstelle durch abgeordnete 
Commissähre und Uater Mitwirkung der Di- 
stricts-Polizeybehörden. 
g. 10. 
Zur Einschätzung der Miethen werden 
sachverständige Taratoren unter Leitung 
eines Obertaxators verwendet. 
Erstere gehen hervor aus der freyen 
Wahl der beteeffenden Gemeinden, letzterer 
wird von der Katasterstelle ernannt. 
Sämmtliche Taratoren werden vereidet. 
K. 11. 
Dem Obertarator steht ein bloß in- 
sormatives Gutachten zu; die Taratoren 
entscheiden nach Stimmenmehrheit. 
Bey eintretender Stimmengleichheit 
oder Dieparikät wird nach S. A4. des Grund- 
steuergesetzes verfahren. 
Der Obertarator ist ober besugt und 
verpflichtet, sein von dem Ausespruche der 
Taratoren abweichendes Gutachten zur Be- 
gründung einer Official-Rectamation zur 
Sporache und Vormerkung zu bringen. 
. 12. 
Der Mietherteag aus ganz oder zum 
(15•)
	        
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