Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

185 
für 
Gesetzblatt 
166 
das 
Köni greich Ba yern. 
  
I. Stück. München, Sonnabends den 6. September 1828. 
  
  
Inhalt. 
Geset, die Zollordnung betreffend. 
Versammlung. 
— Siebente Beylage zum Ubschiede für die Stände- 
  
· Gesch- 
die Zollordnung betreffend. 
  
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
2c. c. 
D. einerseits mehrere Bestimmungen des 
Zollgesetzes vom 22. July 1810 einen 
nachtheiligen Einsluß auf die Agrikultur, 
die Industrie und den Handel Unseres Rei- 
ches außern und andererseits zur Sicher- 
ung der Staatskasse die Anordnung eini- 
ger im verfaslungsmäßigen Wege herbeizu- 
führenden Maßregeln, insbesondere eine 
Perbesserung des Verfahrens in Zolldefrau- 
dationssachen, nothwendig ist; so vererd- 
nen Wir nach Vernehmung Unseres Staats- 
raths, mit Beyrath und Zustimmung Un- 
serer Lieben und Getreuen, der Stände 
des Reiches, wie folgt: 
1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Das diesseits des Rheins liegende Ge- 
biet des Koͤnigreichs soll auch fernerhin von 
einer Zolllinie umgeben seyn. 
(16)
	        
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