Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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wicht, Zeichen, Ziffer, Herkunft und Be- 
stimmung, und richtet sich nach dem Tarif. 
Ist der Zollpflichtige nicht im Stande, zu 
deklariren, so steht es demselbeu frey, belm 
Amte, ehe die Amtshandlung eintritt, sich 
vom Inhalte und Gewichte vollständig zu 
überzeugen und dann erst zu deklariren. 
Als Zollpflichtiger wird derjenige be- 
trachtet, welcher sich bey der Zollbehörde, 
zu Folge vor-oder nachgehender Bestimm- 
ungen, zur Vornahme einer Zollbehandlung 
zu stellen verpflichtet ist, und sich im Besice 
der zollbaren Gegenstände in dem Augen- 
blicke befindet, als die Zollbehandlung vor- 
genommen wird, er sey nun deren Eigen- 
thümer oder nicht. 
&K# 16. 
Die bisherigen Transitzölle werden 
hlemit aufgehoben. 
& . 17. 
Die Einfuhrzölle werden nach dem 
beyliegenden Tarif erhoben. 
. 18. 
Die Ausfuhrzölle werden gleichfalls 
nach dem bepliegenden Tarif erhoben. 
S. 19. 
Werden Güter mit Betretung eines 
fremden Gebiets von einem inländischen 
Orte an einen andern inlendischen Ort ver- 
sendet, oder verführt, so kann hiefür die 
Befreyung vom Ausgangs, und Eingangs= 
  
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zolle angesprochen werden; in diesem Falle 
müssen jedoch die betreffenden Güter von 
dem Hallamte, von welchem sie kommen, 
oder von dem Erhebungsamte, bey welchem 
sie austreten, versichert, mit einem unenk- 
geldlich auszustellenden Passirschein begleitet 
und an dem Orte ihrer Bestimmung oder 
an dem diesem zunächst gelegenen Zollroder= 
Hallamte der Controlle unterworfen wer- 
den. 
K. 20. 
Das Weggeld bey den Gegenständen 
der Einfuhr, mit Ansnahme des Holzes, 
bey welchem für die Stunde Per Pferd 
&#kr., und vom Fahrzeug 2 kr. Weggel#- 
bezahlt wird, ist aufgehoben. 
Dagegen wird ein firer Zollbeyschlag 
I. von 61 kr. pr. Centner oder pr. Faß 
oder pr. Eimer oder Schäffel oder 
Pferdelast 
a) bey allen Gegenständen, welche im 
Tarife mit 25 kr. bis zu 3 fl. 20 k. pr. 
Centner oder pr. Guldenwerth 3 kr. 
Zoll belegt sind, 
b) bey solchen Gegenständen, welche 
vom Faß bis zu 12 kr. vom Stück 
bis zu einem Gulden vom Eimer 
oder Schäffel bis zu 35 kr. von 
der Pferdlast bis zu 24 kr. Zoll 
belegt sind; 
II. Von 124 kr. vom Cenkner bey jenen 
Artikeln, welche im Tarife
	        
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