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wicht, Zeichen, Ziffer, Herkunft und Be-
stimmung, und richtet sich nach dem Tarif.
Ist der Zollpflichtige nicht im Stande, zu
deklariren, so steht es demselbeu frey, belm
Amte, ehe die Amtshandlung eintritt, sich
vom Inhalte und Gewichte vollständig zu
überzeugen und dann erst zu deklariren.
Als Zollpflichtiger wird derjenige be-
trachtet, welcher sich bey der Zollbehörde,
zu Folge vor-oder nachgehender Bestimm-
ungen, zur Vornahme einer Zollbehandlung
zu stellen verpflichtet ist, und sich im Besice
der zollbaren Gegenstände in dem Augen-
blicke befindet, als die Zollbehandlung vor-
genommen wird, er sey nun deren Eigen-
thümer oder nicht.
&K# 16.
Die bisherigen Transitzölle werden
hlemit aufgehoben.
& . 17.
Die Einfuhrzölle werden nach dem
beyliegenden Tarif erhoben.
. 18.
Die Ausfuhrzölle werden gleichfalls
nach dem bepliegenden Tarif erhoben.
S. 19.
Werden Güter mit Betretung eines
fremden Gebiets von einem inländischen
Orte an einen andern inlendischen Ort ver-
sendet, oder verführt, so kann hiefür die
Befreyung vom Ausgangs, und Eingangs=
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zolle angesprochen werden; in diesem Falle
müssen jedoch die betreffenden Güter von
dem Hallamte, von welchem sie kommen,
oder von dem Erhebungsamte, bey welchem
sie austreten, versichert, mit einem unenk-
geldlich auszustellenden Passirschein begleitet
und an dem Orte ihrer Bestimmung oder
an dem diesem zunächst gelegenen Zollroder=
Hallamte der Controlle unterworfen wer-
den.
K. 20.
Das Weggeld bey den Gegenständen
der Einfuhr, mit Ansnahme des Holzes,
bey welchem für die Stunde Per Pferd
kr., und vom Fahrzeug 2 kr. Weggel#-
bezahlt wird, ist aufgehoben.
Dagegen wird ein firer Zollbeyschlag
I. von 61 kr. pr. Centner oder pr. Faß
oder pr. Eimer oder Schäffel oder
Pferdelast
a) bey allen Gegenständen, welche im
Tarife mit 25 kr. bis zu 3 fl. 20 k. pr.
Centner oder pr. Guldenwerth 3 kr.
Zoll belegt sind,
b) bey solchen Gegenständen, welche
vom Faß bis zu 12 kr. vom Stück
bis zu einem Gulden vom Eimer
oder Schäffel bis zu 35 kr. von
der Pferdlast bis zu 24 kr. Zoll
belegt sind;
II. Von 124 kr. vom Cenkner bey jenen
Artikeln, welche im Tarife