Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

195 
nach dem Gewichte entrichten, wird auch 
kein Waaggeld bezahlt. 
9. 24. 
Für Gäter, die an Krahnen ein= und 
ausgeladen werden, sind von jeder Last zu 
10 Centner 3 kr., und bey geringeren La- 
sten von jedem Centner 2 Pfennige als 
Krahnengebühr zu entrichten. 
Für den Uebersatz der Güter aus ei- 
nem Schiffe in das andere, sind von jedem 
Centner 2 Pfenninge zu bezahlen. 
c. 25. 
Die Kanal-und Wehrlochöffnungs- 
Gebühren, dann die Winterhalts-Gebüh-= 
ren werden dort, wo sie hergebracht sind, 
in dem bisherigen Betrage erhoben. 
g. 26. 
Bis zum Erscheinen eines neuen Stem- 
pelgesetzes wird noch die bisherige Zoll- 
stempelgebühr zu 2 kr. von jedem Gulden. 
des Zoll= und Weggeld-Betrages, und wenn 
dieser unter 1 fl. steht, zu 1 kr. erhoben. 
g. 27. 
Der Regierung wird uͤberlassen, die- 
jonigen Erhoͤhungen oder Verminderungen 
der Eingangszölle, welche sie den Vedurf- 
nissen der Landwirthschaft, der Industrie 
und des Handels angemessen findet, unter 
dem Vorbehalte zu verfügen, daß diese pro- 
visorischen Erhöhungen oder Verminderun= 
gen, in so ferne sie bey der Ständever- 
sammlung von 1831 die Zustimmung der 
196 
Stände nicht erhalten, mit dem Schlusse 
der Sitzungen der beiden Kammern wieder 
aufhören, und die abgeänderten Eingangs- 
zölle wieder nach den frühern gesetzlichen 
Bestimungen erhoben werden sollen. 
S. 20. 6 
Auch kann die Regierung den Durch- 
gangs= und Ausgangszoll von allen aus 
dem Königreiche gehenden Handelsgütern, 
die durchgehenden mitbegriffen, aufheben, 
oder in einzelnen Sätzen nach Gutbefinden 
vermindern, und das Weggeld in der Ein- 
fuhr, sowohl im Allgemeinen, als auf ein 
zelnen Strassenzügen, herabsetzen oder ganz 
erlassen, unter dem Vorbehalte, daß diese 
provisorischen Verfügungen, in so fern sie 
bey der nächstfolgenden Ständeversammlung 
die Zustimmung der Stände nicht erhielten, 
mit dem Schluße der Sitzung der beyden 
Kammern wieder aufhören, und die Zölle 
wieder nach den frühern gesetzlichen Be- 
stimmungen erhoben werden. 
m 
Der Gränzverkehr, worunter besonders 
der tägliche kleine Verkehr mit landwirth- 
schaftlichen Produkten aller Art, und Le- 
bensmitteln, in unverpacktem offenen Zu- 
stande, und in kleinen Quantitäten verstan- 
den wird, soll keineswegs erschwert, son- 
dern möglichst erleichtert werden. 
Zu diesem Ende werden darüber nach 
Beschaffenheit der örtlichen Verhältnisse die 
Grenzzollämter von der Staats-Regierunfe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.