Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

197 
mit besondern — hierauf sich gründenden 
Weisungen versehen, und diese, so wie de- 
ren jedesmalige Veränderungen in den Kreis- 
Jutelligenzblättern bekannt gemacht. 
g. 30. 
Die Zahlung der Zoll= und übrigen Ge- 
bühren muß immer in Geldsorten geschehen, 
die im Königreiche Cours haben. 
. 31. 
An den schuldigen Zöllen und andern 
Abgaben hat keine Nachborge statt. 
g. 52. 
Für jeden entrichteten Betrag an Zöl- 
len und anderen Nebengebühren muß eine 
von Correcturen und apdern wesentlichen 
Mängeln frreye Bescheinigung ausgestellt 
werden, die allein als Beweis der Bezah- 
lung und erfüllten Obliegenheit gültig ist. 
g. 35. 
Die Zollscheine müssen in der gehöri- 
gen Zeit und dort abgelegt werden, zuwel- 
cher und wo sie nach der zollamtlichen, auf 
dem Zollscheine vorgemerkten Weisung ab- 
gelegt werden sollen. 
Fur die richtige Ablage des Dollschei- 
nes haftet derjenige, auf dessen Namen der- 
selbe ausgestellt ist; für die Einhaltung der 
Controle und des Ablage-Termins aber 
jederzeit der Fuhrmann. 
Bey Speditionsgütern müssen auf Ver- 
langen des Spediteurs die Zollscheine niche 
auf seinen, sondern auf den Namen des 
Fuhrmanns gestellt werden, in fo ferne 
196 
dieser ein angesessener Inlaͤnder, oder, wenn 
derselbe ein Ausländer wäre, hinreichend 
verbürgt ist. 
Ueber die Ablegung des Zollscheins 
hat die Behörde, bey welcher derselbe ab- 
gelegt wird, dem Ablegenden einen Em- 
pfangsschein auszustellen. 
g. 33. 
In Differenzen zwischen den Zollpflich- 
tigen und Zollbeamten über die Anwendung 
der Zolltarife und die Entrichtung des Zoll- 
satzes steht, wie bisher, die Entscheidung 
der oberen Zoll-Administration, und im 
Wege des Rekurses, dem Staats-Ministe- 
rium der Finanzen ausschließend zu. 
Diese Beschlüße unterliegen alsbald 
dem Vollzuge; jedoch bleibt demjenigen, 
welcher glaubt, daß ihm eine widerrechtli- 
che Zahlung aufgebürdet worden sey, un- 
benommen, den Rechtsweg zu ergreifen, 
und den Gegenstand der richterlichen Ent- 
scheidung zu unterstellen. 
II. 
Von der Durchfuhr. 
§. 35. 
Die zur unmittelbaren Durchfuhr oh- 
ne Abstoß schon zum Voraus bestimmten 
Handelsguter sind von der Bezahlung des 
Eingangszolles frey, wenn sie so verpackt 
sind, daß die ganze Ladung mit Schnur 
und Siegel vollständig belegt werden kann. 
Einem solchen Frachtführer steht jedoch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.