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mit besondern — hierauf sich gründenden
Weisungen versehen, und diese, so wie de-
ren jedesmalige Veränderungen in den Kreis-
Jutelligenzblättern bekannt gemacht.
g. 30.
Die Zahlung der Zoll= und übrigen Ge-
bühren muß immer in Geldsorten geschehen,
die im Königreiche Cours haben.
. 31.
An den schuldigen Zöllen und andern
Abgaben hat keine Nachborge statt.
g. 52.
Für jeden entrichteten Betrag an Zöl-
len und anderen Nebengebühren muß eine
von Correcturen und apdern wesentlichen
Mängeln frreye Bescheinigung ausgestellt
werden, die allein als Beweis der Bezah-
lung und erfüllten Obliegenheit gültig ist.
g. 35.
Die Zollscheine müssen in der gehöri-
gen Zeit und dort abgelegt werden, zuwel-
cher und wo sie nach der zollamtlichen, auf
dem Zollscheine vorgemerkten Weisung ab-
gelegt werden sollen.
Fur die richtige Ablage des Dollschei-
nes haftet derjenige, auf dessen Namen der-
selbe ausgestellt ist; für die Einhaltung der
Controle und des Ablage-Termins aber
jederzeit der Fuhrmann.
Bey Speditionsgütern müssen auf Ver-
langen des Spediteurs die Zollscheine niche
auf seinen, sondern auf den Namen des
Fuhrmanns gestellt werden, in fo ferne
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dieser ein angesessener Inlaͤnder, oder, wenn
derselbe ein Ausländer wäre, hinreichend
verbürgt ist.
Ueber die Ablegung des Zollscheins
hat die Behörde, bey welcher derselbe ab-
gelegt wird, dem Ablegenden einen Em-
pfangsschein auszustellen.
g. 33.
In Differenzen zwischen den Zollpflich-
tigen und Zollbeamten über die Anwendung
der Zolltarife und die Entrichtung des Zoll-
satzes steht, wie bisher, die Entscheidung
der oberen Zoll-Administration, und im
Wege des Rekurses, dem Staats-Ministe-
rium der Finanzen ausschließend zu.
Diese Beschlüße unterliegen alsbald
dem Vollzuge; jedoch bleibt demjenigen,
welcher glaubt, daß ihm eine widerrechtli-
che Zahlung aufgebürdet worden sey, un-
benommen, den Rechtsweg zu ergreifen,
und den Gegenstand der richterlichen Ent-
scheidung zu unterstellen.
II.
Von der Durchfuhr.
§. 35.
Die zur unmittelbaren Durchfuhr oh-
ne Abstoß schon zum Voraus bestimmten
Handelsguter sind von der Bezahlung des
Eingangszolles frey, wenn sie so verpackt
sind, daß die ganze Ladung mit Schnur
und Siegel vollständig belegt werden kann.
Einem solchen Frachtführer steht jedoch