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der von dem Liquidations-Commissäc er-
lassenen Aufforderung bey den Liquidatiens-
Verhandlungen persönlich oder durch legal
Bevollmachtigte zu erscheinen und bey sei-
nem Erscheinen alle jene Dokumente vor-
zulegen, welche nach §. 61. und 65. des
Gesetzes vom 15. August 1828 zur Nach-
weisung des in dem Zeitpunkte der Liqui-
dation vorwaltenden Besitzstandes néthig
sind.
Die Aufforderung des Liquidations-Com-
missärs hat nicht nur den Tag des Erschei-
nens, sondern auch die mit dem Nichter-
scheinen verbundenen gesetzlichen Prdjudi-
eien, und im Allgemeinen diejenigen Do-
kumente zu bezeichnen, welche den Besitz=
stand nachzuweisen vermögen. Sie ist bin-
nen eines angemessenen Zeitraums vor dem
anberaumten Liquidationstage dem Bethei-
ligten in legaler Form zu insinuiren, und
die Insinuations -Dokumente sind zu den
Commissions-Acten zu bringen.
Genägt ein Vorgeladener diesen Anfor-
derungen nicht an dem zur Ligquidation
festgesetzten Tage, so ist innerhalb eines
kurzen Termines ein anderer Commissions=
tag anzuberaumen, und zwar auf Kosten
des Säu:inigen, wenn derselbe wegen sei-
nes früheren Ausbleisens nicht hinreichend
sich zu rechtsertigen vermag.
Nach vergeblichem Ablaufe dieses Ter-
mins tritt sodann das Ungehorsams-Ver-
fahren in folgender Weise ein:
1) Ist das zur Ligquidation berufene
Indtviduum ein Rustikal-Besitzer, so
ist in Bezug auf den betreffenden
Steuergegenstand ausschließend mit
dem hierauf berechtigten Deminikal-=
Rentenbesitzer zu liquèdiren: die mit
diesem abgeschlossenen Liquidations=
Protokolle sind sodann dem unge-
horsam ausgebliebenen Rustikalbe=
sitzer unter Anberaumung eines Ter-
mins von vier Wochen zur Auer-
kennung oder Erinnerung mitzu-
theilen.
2) Geheört der ungehorsam Ausgebliebene
zur Classe der Dominikalrenten-Bes
sitzer, so ist ausschließend mit dem
betreffenden Rustikal-Besitzer zu li-
quidiren, und das mit diesem auf-
genommene Liqutdations-Protokoll
dem ungehorsam Ausgebliebenen un-
ter einem gleichen Termine von vier
Wochen zur Anerkennung oder Er-
innerung zuzuschließen.