Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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der von dem Liquidations-Commissäc er- 
lassenen Aufforderung bey den Liquidatiens- 
Verhandlungen persönlich oder durch legal 
Bevollmachtigte zu erscheinen und bey sei- 
nem Erscheinen alle jene Dokumente vor- 
zulegen, welche nach §. 61. und 65. des 
Gesetzes vom 15. August 1828 zur Nach- 
weisung des in dem Zeitpunkte der Liqui- 
dation vorwaltenden Besitzstandes néthig 
sind. 
Die Aufforderung des Liquidations-Com- 
missärs hat nicht nur den Tag des Erschei- 
nens, sondern auch die mit dem Nichter- 
scheinen verbundenen gesetzlichen Prdjudi- 
eien, und im Allgemeinen diejenigen Do- 
kumente zu bezeichnen, welche den Besitz= 
stand nachzuweisen vermögen. Sie ist bin- 
nen eines angemessenen Zeitraums vor dem 
anberaumten Liquidationstage dem Bethei- 
ligten in legaler Form zu insinuiren, und 
die Insinuations -Dokumente sind zu den 
Commissions-Acten zu bringen. 
Genägt ein Vorgeladener diesen Anfor- 
derungen nicht an dem zur Ligquidation 
festgesetzten Tage, so ist innerhalb eines 
kurzen Termines ein anderer Commissions= 
tag anzuberaumen, und zwar auf Kosten 
des Säu:inigen, wenn derselbe wegen sei- 
nes früheren Ausbleisens nicht hinreichend 
sich zu rechtsertigen vermag. 
Nach vergeblichem Ablaufe dieses Ter- 
mins tritt sodann das Ungehorsams-Ver- 
fahren in folgender Weise ein: 
1) Ist das zur Ligquidation berufene 
Indtviduum ein Rustikal-Besitzer, so 
ist in Bezug auf den betreffenden 
Steuergegenstand ausschließend mit 
dem hierauf berechtigten Deminikal-= 
Rentenbesitzer zu liquèdiren: die mit 
diesem abgeschlossenen Liquidations= 
Protokolle sind sodann dem unge- 
horsam ausgebliebenen Rustikalbe= 
sitzer unter Anberaumung eines Ter- 
mins von vier Wochen zur Auer- 
kennung oder Erinnerung mitzu- 
theilen. 
2) Geheört der ungehorsam Ausgebliebene 
zur Classe der Dominikalrenten-Bes 
sitzer, so ist ausschließend mit dem 
betreffenden Rustikal-Besitzer zu li- 
quidiren, und das mit diesem auf- 
genommene Liqutdations-Protokoll 
dem ungehorsam Ausgebliebenen un- 
ter einem gleichen Termine von vier 
Wochen zur Anerkennung oder Er- 
innerung zuzuschließen.
	        
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