Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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tion in baarem Gelde mitttlst Staatepa-— 
pieren oder durch bereits errichtete, excep- 
tionssreye Hypothek. urkunden erlegen, oder 
ob sie dieselbe durch eine selbst zu bestel- 
lende Hypothek oder durch Bürgschaft auf- 
recht machen wollen. 
Für die Cautionen, welche in baarem 
Gelde neu angelegt werden, soll nur der 
Zinsfuß von 4 Procent angewendet werden. 
K 
Jenes Geld, welches bey den Finanz- 
Cassen, und namentlich be) der Central-= 
12. 
München den 28. December 1831. 
226 
Staatscasse auf längere Zeit unbenützt vor- 
liegt, soll der Staatsschuldentilgungs-An- 
stalt unverzinslich zur Disposirion gestellt 
werden, um damit dus Mehrbedürfniß der 
Pensionsamortisations-Casse zu decken, 
oder verzinsliche Capitalien heimzubezahlen. 
9. 13. 
Gegenwärtiges Gesetz krat mit #ten Octo- 
ber 1851 in Wirkung. 
Unser Staats-Ministerium der Finan- 
den ist mit der Vollztehung des gegenwär- 
tigen Gesetzes beaustragt. 
Ludwig. 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf von Armansperg, 
v. Weinrich, 
v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
der 
Staats-Rach und General-Sekritär: 
Egid v. Koboll.
	        
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