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Art. J.
Die Erecution gegen säumige Vereins=
Mitglieder auf die Zahlung der verfallenen
Vereins-Beyträge ist von den Gerichten
nach den dießfälligen Bestimmungen der
künftigen, von dem Könige genehmigten,
Satzungen der Drivat = Vereine zu voll-
ziehen.
Die Königliche Bestätigung kann den
Vereins-Satzungen nur in so ferne ertheilt
werden, als sie beine den Gesetzen zut'
widerlaufende Bestimmungen entyalten.
Art. II.
Die Vereine genießen für ihre For-
derungen an die Mitglieder der Gesellschaft
hinsichtlich der laufenden und der während
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des Conkurses verfallenden Beyträge zu dem
Vereine, im Conkurse der Gläubiger, den
Vorzug der Einstellung unmittelbar nach
den Beyträgen zu der Brand-Versicherungs-
Gesellschaft.
Art. III.
Diese Versicherungs. Gesellschaften sind
in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschesten des Vereins, wobeg die Kosten
den Vereinskassen zur Last fallen würden,
von den Abgaben des Stempels, der Taren
und der Einregistrirung befreyt. —
Gegenwärtiges Geset soll durch das
Gesehbblatt, und in jedem Kreife noch be-
sonders durch das Kreisblatt bekannt gemacht
werden.
Gegeben München am 28. December 1831.
Ludwig.
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg,
v. Weinrich, v. Stürmer.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl,
der
Staats-Rath und General-Sekretär:
Egid. v. Kobell.