245
I. Von letztwilligen Verord-
nungen.
F. 1.
Auf letztwillige Verordnung, sowohl
Testamente, als Codicille, welche nach
dem Ausbruche der asiatischen Cholera in
einem Stadt-, Land-, Herrschafts= oder
Friedensgerichts-Bezirke, wo sie ausge-
brochen ist, errichtet werden, sind die jeden
Orts geltenden Gesetze über letztwillige
Verordnung zur Zeit der Pest, oder einer
andern ansteckenden Krankheit anwendbar;
jedoch soll da, wo gesetzlich mehr als zwey
Zeugen bei Errichtung letztwilliger An-
ordnung in Pestzeiten nothwendig sind,
die erforderliche Zahl der Zeugen auf
zwey beschränkt seyn.
Die Cholera ist als ausgebrochen zu
erachten, entweder, wenn überhaupt hier-
über von einer hiezu berechtigten Ortsbe-
vrde (Holizey= oder Sanitäts-Commission)
eine öffentliche Bekanntmachung erlassen
worden ist, oder, wenn örtliche Contumaz=
Anstalten eder Sperrungen angeordnet,
oder in Wirkung gesetzt werden.
K. 2.
Ein, auf eine der vorstehenden Arten
gültig errichteler letzter Wille verliert seine
Kraft, wenn der Testirer nicht gestorben
und von der Zeit an, wo die asiatische
244
Cholera in dem Gerichtsbezirke, in wel-
chem der letzte Wille errichtet worden ist,
gänzlich aufgehört hat, sechs Menate
verstrichen sind.
Es wird angenommen, daß die Cho-
lera gänzlich aufgehört habe, wenn, nach-
dem kein Kranker mehr vorhanden war,
auch noch die in Ansehung des bestimm-
ten Gerichtsbezirks angeordnete Contumaz=
Zeit véllig verstrichen ist.
1I. Von Nothfrästen und Pré-
judicial-Terminen.
g. 3.
Der Ablauf von Nothfristen und
Präjudicial-Terminen, welcher während
der Sperre eintrite, ist denjenigen, welche
sich, selbst, oder deren bey Gericht bevoll-
mächtigte Anwälte sich in einem gesperr-
ten Hause, Haustheile, Orte oder Distrikte
befinden, unschädlich.
Erst vom Tage nach der Aufhebung
der Sperre soll eine neue Nothfeist von
gleicher Dauer, wie die abgelaufene, zu
laufen anfangen.
Auch. wird demjenigen, welchem der
Präjudicial-Termin gegeben war, von
eben diesem Tage an gerechnet, Kraft des
Gesetzes eine Frist von dreißig Tagen
bewilliget, um die versäumte Handlung
nachzuholen.