Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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I. Von letztwilligen Verord- 
nungen. 
F. 1. 
Auf letztwillige Verordnung, sowohl 
Testamente, als Codicille, welche nach 
dem Ausbruche der asiatischen Cholera in 
einem Stadt-, Land-, Herrschafts= oder 
Friedensgerichts-Bezirke, wo sie ausge- 
brochen ist, errichtet werden, sind die jeden 
Orts geltenden Gesetze über letztwillige 
Verordnung zur Zeit der Pest, oder einer 
andern ansteckenden Krankheit anwendbar; 
jedoch soll da, wo gesetzlich mehr als zwey 
Zeugen bei Errichtung letztwilliger An- 
ordnung in Pestzeiten nothwendig sind, 
die erforderliche Zahl der Zeugen auf 
zwey beschränkt seyn. 
Die Cholera ist als ausgebrochen zu 
erachten, entweder, wenn überhaupt hier- 
über von einer hiezu berechtigten Ortsbe- 
vrde (Holizey= oder Sanitäts-Commission) 
eine öffentliche Bekanntmachung erlassen 
worden ist, oder, wenn örtliche Contumaz= 
Anstalten eder Sperrungen angeordnet, 
oder in Wirkung gesetzt werden. 
K. 2. 
Ein, auf eine der vorstehenden Arten 
gültig errichteler letzter Wille verliert seine 
Kraft, wenn der Testirer nicht gestorben 
und von der Zeit an, wo die asiatische 
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Cholera in dem Gerichtsbezirke, in wel- 
chem der letzte Wille errichtet worden ist, 
gänzlich aufgehört hat, sechs Menate 
verstrichen sind. 
Es wird angenommen, daß die Cho- 
lera gänzlich aufgehört habe, wenn, nach- 
dem kein Kranker mehr vorhanden war, 
auch noch die in Ansehung des bestimm- 
ten Gerichtsbezirks angeordnete Contumaz= 
Zeit véllig verstrichen ist. 
1I. Von Nothfrästen und Pré- 
judicial-Terminen. 
g. 3. 
Der Ablauf von Nothfristen und 
Präjudicial-Terminen, welcher während 
der Sperre eintrite, ist denjenigen, welche 
sich, selbst, oder deren bey Gericht bevoll- 
mächtigte Anwälte sich in einem gesperr- 
ten Hause, Haustheile, Orte oder Distrikte 
befinden, unschädlich. 
Erst vom Tage nach der Aufhebung 
der Sperre soll eine neue Nothfeist von 
gleicher Dauer, wie die abgelaufene, zu 
laufen anfangen. 
Auch. wird demjenigen, welchem der 
Präjudicial-Termin gegeben war, von 
eben diesem Tage an gerechnet, Kraft des 
Gesetzes eine Frist von dreißig Tagen 
bewilliget, um die versäumte Handlung 
nachzuholen.
	        
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